Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 199 
12. Gesetz vom 8. Nobember 1872, die Zu— 
sammensetzung der beiden Kammern der Stände 
und die Wahlen der Abgeordneten betreffend (Rl. 
S. 385) in der durch das Gesetz vom 6. Juni 1885, 
die Anderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 
8. November 1872 über Zusammensehung der beiden 
Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten 
betreffend (RBl. S. 117) herbeigeführten Fassung. 
LudW### III. von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein #. . 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Abschnitt I. 
Von der Zusammensetzung der Ständeversammlung. 
Artikel 1. 
Die Stände des Großherzogthums bilden zwei 
Kammern. 
Artikel 2. 
Die erste Kammer besteht: 
1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
2) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, 
welche sich im Besitze einer oder mehrerer Stan- 
desherrschaften befinden, nach Art. 15 des Ge- 
setzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse 
der Standesherren betr.: 
3) aus dem Senior der Familie der Freiherren von 
Riedesel;
	        
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