Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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6) 
J) 
8) 
IV. Teil. Gesetzestexte. 
aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle 
seiner Verhinderung, aus einem katholischen Geist- 
lichen, welchen unter Zustimmung des Großherzogs 
der Bischof als seinen Stellvertreter für die Dauer 
des Landtags bezeichnet. Während der Erledigung 
des bischöflichen Stuhls ertheilt der Großherzog 
einem katholischen Geistlichen den Auftrag, an der 
Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; 
aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der 
Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde 
eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle 
eines Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten 
bei Verhinderung desselben ertheilt der Groß- 
herzog einem anderen protestantischen Geistlichen 
auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als 
Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage 
zu erscheinen; 
aus dem Kanzler der Landesuniversität, oder — 
bei Erledigung der Kanzlerstelle, sowie bei Ver- 
hinderung des Kanzlers auf dessen Anzeige — 
demjenigen Mitgliede des academischen Senats 
der Landesuniversität, welches der Großherzog 
für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter 
des Kanzlers bezeichnet; 
aus zwei Mitgliedern, welche der in dem Groß- 
herzogthum genügend mit Grundeigenthum an- 
gesessene Adel aus seiner Mitte wählt; 
aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, 
welche der Großherzog auf Lebenszeit zu Mit- 
gliedern beruft. Diese Ernennungen sollen nicht 
über die Zahl von zwölf Mitgliedern ausgedehnt 
werden.
	        
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