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IV. Teil. Gesetzestexte.
aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle
seiner Verhinderung, aus einem katholischen Geist-
lichen, welchen unter Zustimmung des Großherzogs
der Bischof als seinen Stellvertreter für die Dauer
des Landtags bezeichnet. Während der Erledigung
des bischöflichen Stuhls ertheilt der Großherzog
einem katholischen Geistlichen den Auftrag, an der
Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;
aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der
Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde
eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle
eines Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten
bei Verhinderung desselben ertheilt der Groß-
herzog einem anderen protestantischen Geistlichen
auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als
Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage
zu erscheinen;
aus dem Kanzler der Landesuniversität, oder —
bei Erledigung der Kanzlerstelle, sowie bei Ver-
hinderung des Kanzlers auf dessen Anzeige —
demjenigen Mitgliede des academischen Senats
der Landesuniversität, welches der Großherzog
für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter
des Kanzlers bezeichnet;
aus zwei Mitgliedern, welche der in dem Groß-
herzogthum genügend mit Grundeigenthum an-
gesessene Adel aus seiner Mitte wählt;
aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern,
welche der Großherzog auf Lebenszeit zu Mit-
gliedern beruft. Diese Ernennungen sollen nicht
über die Zahl von zwölf Mitgliedern ausgedehnt
werden.