202 IV. Teil. Gesetzestexte.
Abschnitt II.1
Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und
den Bedingungen für den Eintritt in die Stände-
versammlung.
Artikel 5.
Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des
Adels (Artikel 2 Nr. 7) sind diejenigen adeligen Grund-
eigenthümer, welche mindestens den einem Normalsteuer-
kapital von 2100 M. für eigenthümliches oder nutz-
nießliches Vermögen entsprechenden Betrag seit Anfang
des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenom-
men wird, an Grundsteuer jährlich entrichten.
Nur Solche können an diesen Wahlen theilnehmen,
welche die in den Artikeln 6 und 8 bezeichneten Be-
dingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigen.
Artikel 6.
Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeord-
neten sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt.
Artikel 7.
Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahl-
männer sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang
des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenom-
men wird, zu einer direkten Staatssteuer herangezogen
1 Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Ziff. 4 u. Art. 9 sind
in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1885 (RBl. S. 117), die
Aenderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November
1872 über die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände
und die Wahlen der Abgeordneten betr., abgedruckt.