208 IV. Teil. Gesetzestexte.
Lage nach Zahl der Bevölkerung möglichst gleiche Wahl-
bezirke gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter gewählt
wird.
Für die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes
vorzunehmenden Wahlen zur nächsten Ständeversamm-
lung werden die Wahlbezirke von der Staatsregierung
bestimmt; dieser nächsten Ständeversammlung aber soll
ein Gesetz über Bildung der Wahlbezirke zur Verab-
schiedung vorgelegt werden.
Artikel 19.
Jede Gemeinde eines Wahlbezirks, welche 250 bis
500 Seelen zählt, hat einen Wahlmann und für jede
weitere 500 Seelen einen weiteren Wahlmann zu wählen.
Gemeinden unter 250 Seelen werden zu diesem Zwecke
mit einer anderen Gemeinde desselben Wahlbezirks ver-
einigt. Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn
sie einer Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit dieser
und wenn sie keiner Gemeinde polizeilich zugetheilt sind,
mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt.
Artikel 20.
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl-
gemeinde unter der Leitung einer Wahlcommission,
welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Ur-
kundspersonen besteht, welche der betreffende Gemeinde-
rath aus den stimmberechtigten Einwohnern der Wahl-
gemeinde wählt.
Ist eine Wahlgemeinde aus mehreren Gemeinden zu-
sammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister
der am meisten bevölkerten Gemeinde zu, und es ist
1 Vgl. das zu Art. 3 alleg. Gesetz v. 20. Mai 1875.