Wahlgesetz. 209
von demselben aus jeder einzelnen Gemeinde die von
dem betreffenden Gemeinderath desselben hierzu erwählte
Urkundsperson zuzuziehen.
Sollten erwählte Urkundspersonen der Einladung
zur Mitwirkung als solche nicht entsprechen, so zieht
der Bürgermeister für jede fehlende oder ihre Mitwir—
kung ablehnende Urkundsperson einen der älteren stimm—
berechtigten Einwohner der Wahlgemeinde zu.
Bei Verhinderung des Bürgermeisters oder in
dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an seine Stelle.
Artikel 21.
Ueber die Stimmberechtigten und über die Wähl—
baren der Wahlgemeinde sind abgesonderte Listen durch
die Wahlcommission aufzustellen und an dem Wahl—
orte nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntma—
chung vor der Wahl drei Tage lang offen zu legen,
innerhalb welcher, bei Verlust derselben, Einwendung
vorgebracht und namentlich auch Nachweisungen über
Steuern, welche Einzelne außerhalb der Wahlgemeinde
oder des Steuerbezirks entrichten und in den Listen
unberücksichtigt geblieben sind, geliefert werden können.
Artikel 22.
Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahl-
commission über die etwa vorgebrachten Einwendungen
alsbald zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Wahlcommission findet
der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde statt.
Derselbe muß jedoch binnen einer unerstrecklichen Frist
von drei Tagen vom Tage nach der Bekanntmachung
der Entscheidung an gerechnet, bei Vermeidung des
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 14