Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 213 
Artikel 31. 
Zur Leitung der Wahl des Abgeordneten für den 
Wahlbezirk wird von dem Ministerium des Innern 
ein Wahlcommissär ernannt, an welchen die Wahl— 
commissionen (Art. 20) die Protokolle über die Wahlen 
der Wahlmänner nebst sämmtlichen Beilagen einzusen— 
den haben. 
Artikel 32. 
Zum Zweck der Wahl des Abgeordneten versammeln 
sich die Wahlmänner des Wahlbezirks, auf mindestens 
zwei Tage vor der Wahl ihnen zuzustellende schriftliche 
Einladung des Wahlcommissärs, an dem von diesem 
bestimmten Wahlorte innerhalb des Wahlbezirks. Die 
Wahlmänner können nur in eigener Person und nicht 
durch Stellvertreter handeln. 
Artikel 33. 
Zur Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten gehört 
die Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der 
Wahlmänner. 
Wenn eine Wahl, weil sich dabei nicht die erforder— 
liche Zahl von Wahlmännern betheiligt hatte, nicht 
vorgenommen werden konnte, so soll ein nochmaliger 
Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vor- 
zunehmende Wahl ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Abstimmenden, falls nicht andere wesentliche Formen 
sollten verletzt worden sein, gültig und wirksam. 
Artikel 34. 
Der Wahl-Commissär zieht bei der Wahl, außer 
einem Protokollführer, die drei ältesten anwesenden 
Wahlmänner als Urkundspersonen zu. Dieselben werden, 
insoweit nicht Geburtsscheine vorliegen, nach den Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.