Wahlgesetz. 213
Artikel 31.
Zur Leitung der Wahl des Abgeordneten für den
Wahlbezirk wird von dem Ministerium des Innern
ein Wahlcommissär ernannt, an welchen die Wahl—
commissionen (Art. 20) die Protokolle über die Wahlen
der Wahlmänner nebst sämmtlichen Beilagen einzusen—
den haben.
Artikel 32.
Zum Zweck der Wahl des Abgeordneten versammeln
sich die Wahlmänner des Wahlbezirks, auf mindestens
zwei Tage vor der Wahl ihnen zuzustellende schriftliche
Einladung des Wahlcommissärs, an dem von diesem
bestimmten Wahlorte innerhalb des Wahlbezirks. Die
Wahlmänner können nur in eigener Person und nicht
durch Stellvertreter handeln.
Artikel 33.
Zur Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten gehört
die Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der
Wahlmänner.
Wenn eine Wahl, weil sich dabei nicht die erforder—
liche Zahl von Wahlmännern betheiligt hatte, nicht
vorgenommen werden konnte, so soll ein nochmaliger
Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vor-
zunehmende Wahl ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Abstimmenden, falls nicht andere wesentliche Formen
sollten verletzt worden sein, gültig und wirksam.
Artikel 34.
Der Wahl-Commissär zieht bei der Wahl, außer
einem Protokollführer, die drei ältesten anwesenden
Wahlmänner als Urkundspersonen zu. Dieselben werden,
insoweit nicht Geburtsscheine vorliegen, nach den Ver-