Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 217 
dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern 
versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsi— 
denten der zweiten Kammer, welcher dem Ministerium 
des Innern von dem Austritte alsbald Nachricht zu 
geben hat. 
  
Artikel 46. 
Wird Jemand mehrfach gewählt, so hat das Mini— 
sterium des Innern den mehrfach Gewählten zur Er— 
klärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. 
Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach 
Empfang der Aufforderung, so entscheidet das Mini— 
sterium durch das Loos. 
Artikel 47. 
Die Wahlmänner werden auf die Dauer von sechs 
Jahren gewählt. Wenn jedoch in Folge des auf Grund 
des zweiten Absatzes des nachfolgenden Artikels statt— 
findenden Austritts von Abgeordneten anderweite Ab— 
geordnetenwahlen vorzunehmen sind, so finden in den 
betreffenden Städten und Wahlbezirken ebenfalls ander— 
weite Wahlen der Wahlmänner statt. 
Wenn in einem der unter 1 bis 5 des nachfolgen- 
den Artikels bezeichneten Fälle die anderweite Wahl 
eines Abgeordneten für eine Stadt oder einen Wahl— 
bezirk vorzunehmen ist, und seit der ersten Wahl die 
Zahl der Wahlmänner durch Tod oder Verlust der 
für einen Wahlmann erforderlichen gesetzlichen Eigen— 
schaften sich um ein Viertheil oder mehr vermindert 
hat, so werden an die Stelle der Abgegangenen neue 
Wahlmänner gewählt. 
Artikel 48. 
Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf 
die Dauer von sechs Jahren gewählt.
	        
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