Wahlgesetz. 217
dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern
versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsi—
denten der zweiten Kammer, welcher dem Ministerium
des Innern von dem Austritte alsbald Nachricht zu
geben hat.
Artikel 46.
Wird Jemand mehrfach gewählt, so hat das Mini—
sterium des Innern den mehrfach Gewählten zur Er—
klärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle.
Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach
Empfang der Aufforderung, so entscheidet das Mini—
sterium durch das Loos.
Artikel 47.
Die Wahlmänner werden auf die Dauer von sechs
Jahren gewählt. Wenn jedoch in Folge des auf Grund
des zweiten Absatzes des nachfolgenden Artikels statt—
findenden Austritts von Abgeordneten anderweite Ab—
geordnetenwahlen vorzunehmen sind, so finden in den
betreffenden Städten und Wahlbezirken ebenfalls ander—
weite Wahlen der Wahlmänner statt.
Wenn in einem der unter 1 bis 5 des nachfolgen-
den Artikels bezeichneten Fälle die anderweite Wahl
eines Abgeordneten für eine Stadt oder einen Wahl—
bezirk vorzunehmen ist, und seit der ersten Wahl die
Zahl der Wahlmänner durch Tod oder Verlust der
für einen Wahlmann erforderlichen gesetzlichen Eigen—
schaften sich um ein Viertheil oder mehr vermindert
hat, so werden an die Stelle der Abgegangenen neue
Wahlmänner gewählt.
Artikel 48.
Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt.