Geschäftsordnung. 227
V. Regierungsvorlagen.
Artikel 18.
Die Propositionen der Regierung werden den
Kammern, oder derjenigen, welche zuerst darüber be-
rathen soll, durch Mitglieder der Ministerien oder
die besonders ernannten Landtagscommissäre vorgelegt
(Art. 89 der Verfassungsurkunde), oder durch Schreiben
des betreffenden Ministeriums mitgetheilt.
Die Mittheilung erfolgt, wenn die Kammern nicht
versammelt sind, an die betreffenden Präsidenten, welche
die alsbaldige Zustellung an den Vorsitzenden des zu-
ständigen Ausschusses verfügen können.
VI. Motionen — Anträge — Interpellationen.
Artikel 19.
Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der
Kammer, zu welcher es gehört, Motionen über Gegen-
stände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern ge-
hören, zu machen (Art. 90 der Verfassungsurkunde).
Zu solchen Gegenständen gehören auch Gesetzesent-
würfe, welche von wenigstens 10 Mitgliedern in die
Kammer eingebracht werden.
Artikel 20.
Die Anträge eines Mitglieds der Stände, einen
Gegenstand in Berathung zu nehmen, sind schriftlich
mit kurzer Anführung des Gegenstandes zu übergeben.
Jeder Antrag kann zurückgezogen, aber von jedem
Mitglied wieder aufgenommen werden.
Anträge, welche die Verbesserung eines in der Be-
rathung begriffenen Hauptantrages bezwecken (Amende-
ments), können zu jeder Zeit, so lange nicht die Be-
rathung für geschlossen erklärt worden ist, gestellt und
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