230 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 24.
Jede Kammer kann außer den in dem vorigen
Artikel erwähnten ständigen Ausschüssen für einzelne
Berathungsgegenstände die Wahl besonderer Ausschüsse.
beschließen. Für die Geschäftsbehandlung in solchen
Ausschüssen kommen auf Verlangen der Regierung die
Bestimmungen der Gesetze vom 14. Juni 1836 und
10. Mai 1842 in Anwendung.
Artikel 25.
Mit Ausnahme der Fälle, auf welche die Gesetze
vom 14. Juni 1836 und 10. Mai 1842 Anwendung
finden, können die zu Mitgliedern der Ausschüsse Ge-
wählten ohne Genehmigung der Kammer weder die
Wahl ablehnen, noch von den Ausschüssen zurücktreten.
Artikel 26.
Jeder Ausschuß hat alle, zur Bearbeitung der an
ihn verwiesenen Gegenstände erforderliche Erläuterungen
zu sammeln, sich hierüber mit den betreffenden Mit-
gliedern der Ministerien oder den besonderen Landtags-
commissären, um die erforderlichen Nachrichten zu er-
halten oder um zu einer Ausgleichung etwaiger ab-
weichender Ansichten zu gelangen (Artikel 96 der Ver-
fassungsurkunde), zu benehmen und nach Erwägung
der Gründe für und wider, die Meinung aller Mit-
glieder des Ausschusses in den Vortrag an die Kammer
aufzunehmen.
Jedem Ausschuß der einen Kammer ist es gestattet,
sich mit dem entsprechenden Ausschuß der anderen
Kammer in dem Fall zu benehmen, wenn der Gegen-
stand zur Berathung beider Kammern durch Mittheilung
des Beschlusses der anderen Kammer gebracht worden ist.