Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

232 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Mitglieder eingeladen worden und wenigstens drei der- 
selben erschienen sind. 
Artikel 30. 
Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses 
zur weiteren Bearbeitung zurückweisen, und kann als- 
dann für diesen Gegenstand der Ausschuß mit zwei bis 
vier von ihr zu wählenden Mitgliedern vermehrt werden. 
Artikel 31. 
Während einer Vertagung der Ständeversammlung 
bleiben, wenn und insoweit es von der Regierung ver- 
langt wird, die Ausschüsse oder einzelne derselben zur 
Erledigung der ihnen zur Begutachtung überwiesenen 
Angelegenheiten versammelt. 
Artikel 32. 
Die nach Artikel 7, 23, 24, 25, 28, 30 vorzu- 
nehmenden Wahlen geschehen durch schriftliche Ab- 
stimmung auf Wahlzetteln, welche mit fortlaufenden 
Zahlen versehen sind. 
Das Wahlprotokoll enthält jede Stimme mit ihrer 
Zahl und das Resultat nach unbedingter Stimmen- 
mehrheit. Nach einmaliger vergeblicher Abstimmung 
zum Zweck der unbedingten Stimmenmehrheit wird zum 
zweitenmal gewählt, wobei relative Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. 
VIII. Beschlußfassung der Kammer über Vor- 
lagen und Anträge. 
Artikel 33. 
Die Vorlagen der Regierung, sowie alle selbstständig 
eingebrachten Anträge von Mitgliedern der Kammern 
werden durch den Präsidenten zum Drucke befördert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.