Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 233 
Die Kammer beschließt hierauf, insofern nicht ein Fall 
des Art. 18, Absatz 2, vorliegt und es sich nicht um 
eine Finanzsache oder Gesetzesvorlage handelt, mit ein- 
facher Stimmenmehrheit, ob der Gegenstand an einen 
Ausschuß zu mündlicher oder schriftlicher Berichterstattung 
verwiesen oder ob in die Berathung und Abstimmung 
über denselben ohne vorgängige Verweisung an einen 
Ausschuß eingetreten werden soll. Wird die Berathung 
ohne Verweisung an einen Ausschuß beschlossen, dann 
ernennt der Präsident für dieselbe einen oder mehrere 
Berichterstatter. 
Artikel 34. 
Die Berathung über eine in der Kammer einge- 
brachte Vorlage oder einen Antrag darf, wenn Ver- 
weisung an einen Ausschuß stattgefunden hat, nicht vor 
Ablauf von 24 Stunden bei schriftlich erstattetem Aus- 
schußberichte von der Vertheilung des gedruckten Be- 
richtes unter die Mitglieder der Kammer, bei münd- 
lichem Ausschußberichte von der Erstattung an gerechnet, 
stattfinden. Bei solchen Berathungsgegenständen, welche 
nicht an einen Ausschuß verwiesen worden sind, läuft 
die Frist von 24 Stunden, von dem Zeitpunkte an, 
in welchem der Berichterstatter ernannt worden ist. 
Von dieser Regel kann nur durch Beschluß von wenig- 
stens zwei Drittel der anwesenden Kammermitglieder 
abgewichen werden. 
Artikel 35. 
Anträge von Mitgliedern der Kammer, welche eine 
Geldbewilligung in sich schließen oder in Zukunft her- 
beizuführen bestimmt sind, können, sofern sie nicht durch 
Uebergang zur Tagesordnung beseitigt werden, nur 
dann zur Abstimmung gelangen, nachdem der erste Aus-
	        
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