Geschäftsordnung. 233
Die Kammer beschließt hierauf, insofern nicht ein Fall
des Art. 18, Absatz 2, vorliegt und es sich nicht um
eine Finanzsache oder Gesetzesvorlage handelt, mit ein-
facher Stimmenmehrheit, ob der Gegenstand an einen
Ausschuß zu mündlicher oder schriftlicher Berichterstattung
verwiesen oder ob in die Berathung und Abstimmung
über denselben ohne vorgängige Verweisung an einen
Ausschuß eingetreten werden soll. Wird die Berathung
ohne Verweisung an einen Ausschuß beschlossen, dann
ernennt der Präsident für dieselbe einen oder mehrere
Berichterstatter.
Artikel 34.
Die Berathung über eine in der Kammer einge-
brachte Vorlage oder einen Antrag darf, wenn Ver-
weisung an einen Ausschuß stattgefunden hat, nicht vor
Ablauf von 24 Stunden bei schriftlich erstattetem Aus-
schußberichte von der Vertheilung des gedruckten Be-
richtes unter die Mitglieder der Kammer, bei münd-
lichem Ausschußberichte von der Erstattung an gerechnet,
stattfinden. Bei solchen Berathungsgegenständen, welche
nicht an einen Ausschuß verwiesen worden sind, läuft
die Frist von 24 Stunden, von dem Zeitpunkte an,
in welchem der Berichterstatter ernannt worden ist.
Von dieser Regel kann nur durch Beschluß von wenig-
stens zwei Drittel der anwesenden Kammermitglieder
abgewichen werden.
Artikel 35.
Anträge von Mitgliedern der Kammer, welche eine
Geldbewilligung in sich schließen oder in Zukunft her-
beizuführen bestimmt sind, können, sofern sie nicht durch
Uebergang zur Tagesordnung beseitigt werden, nur
dann zur Abstimmung gelangen, nachdem der erste Aus-