234 IV. Teil. Gesetzestexte.
schuß mit ihrer Vorberathung betraut worden ist und
einen Bericht über dieselben abgestattet hat.
IX. Oeffentlichkeit der Sitzungen.
Artikel 36.
Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden
Kammern sind für erwachsene Zuhörer öffentlich.
Artikel 37.
Die Zuhörer haben sich jeder Störung, nament-
lich aller Aeußerungen von Beifall oder Mißfallen zu
enthalten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Präsident
die Entfernung der Ruhestörer oder die Räumung der
Gallerien anordnen.
Im Fall der Räumung der Gallerien kann die
Sitzung bis zur Erledigung der Tagesordnung fort-
gesetzt werden.
Artikel 38.
Ein Ausschluß der Zuhörer findet statt.
1) wenn dies von der Regierung wegen der von ihr
der Kammer zu machenden Eröffnungen, sei es
für diese Eröffnungen allein, oder auch für die
darüber stattfindende Berathung und Abstimmung
verlangt wird;
2) wenn die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung
von der Regierung in anderen, als in den unter
1) bemerkten Fällen, oder von wenigstens 10
Kammermitgliedern oder von dem einschlägigen
Ausschusse beantragt wird und die Kammer den
Antrag für begründet erkennt. Während der Be-
rathung über einen solchen Antrag sind die Zu-
hörer vorläufig zu entfernen.