Geschäftsordnung. 237
Redners, das Wort verlangen, und sind berechtigt,
geschriebene Reden abzulesen.
Nimmt ein Vertreter der Regierung nach dem
Schlusse der Discussion das Wort, so gilt diese auf's
Neue für eröffnet.
XI. Abstimmung.
Artikel 44.
Nachdem die Berathung über einen Gegenstand
geschlossen ist, erfolgt die von dem Präsidenten zu
leitende Abstimmung in der nämlichen Sitzung, wenn
nicht die Kammer dafür eine andere Sitzung bestimmt.
Ueeber die Fragestellung kann das Wort begehrt
werden, die Kammer beschließt darüber.
Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Auf-
stehen oder Sitzenbleiben. «
Durch namentlichen Aufruf erfolgt die Abstimmung
alsdann, wenn wenigstens sieben der anwesenden Mit—
glieder darauf antragen.
Jedes Mitglied stimmt hierbei durch Ja oder Nein,
in der ersten Kammer nach der Reihe der Sitze, in
der zweiten Kammer nach der Ordnung des Alphabets,
zuletzt die Secretäre, der dritte, der zweite und der
erste Präsident.
Jedem Mitgliede ist es gestattet, seine Abstimmung
zu Protokoll mündlich oder schriftlich kurz zu motiviren.
Die Secretäre bemerken das Resultat der Ab-
stimmung und der Präsident spricht am Ende den
Beschluß der Kammer aus.
Bei der ersten Berathung erfolgt die Abstimmung
nur artikelweise, nicht über das Ganze.