246 IV. Teil. Gesetzestexte.
auf die Zeit vom 1. April bis 31. März bestimmt
worden ist, haben Wir Uns bewogen gefunden, mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und
verordnen wir hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Das Etatsjahr für den Staatshaushalt beginnt
vom 1. April 1879 ab mit dem 1. April und schließt
mit dem 31. März des darauf folgenden Jahres.
Artikel 2.
Die betreffenden Gesetze über die Gewerbe-, Grund-
und Einkommensteuer, insbesondere deren Bestimmungen
über die jährliche Regulirung der Steuer, die Aus-
fertigung der Gewerbspatente und die Bestellung der
Commissionen für die Einschätzung zur Einkommen-
steuer bleiben vom 1. April 1879 ab mit der Modi-
fication in Kraft, daß überall da, wo von dem Kalender-
jahr darin die Rede ist, das Etatsjahr an dessen
Stelle tritt.
Artikel 3.
Die im Jahre 1878 nach Maßgabe der bestehenden
Vorschriften stattgefundene Regulirung der directen
Steuern kommt, gleichwie bei dem Steuerausschlag für
das I. Quartal 1879, auch bei demjenigen für das
Etatsjahr 1879/80 zur Anwendung.
Artikel 4.
Mit Beginn des Etatsjahres 1879/80 werden Re-
clamationen gegen die für dasselbe erfolgten Ansätze
der directen Steuern nur insoweit zugelassen, als sich
dieselben auf die Steuerberechnung beziehen.