Verlegung des Etatsjahrs. 247
Reclamationen gegen die Ergebnisse der Steuer—
regulirung, beziehungsweise die darnach bewirkte Fest—
stellung der Steuer-Capitalien müssen innerhalb
der bei Bekanntmachung des Steuerausschlags für das
I. Quartal 1879 bestimmt werdenden Frist erhoben
werden.
Artikel 5.
Die am Anfange und im Laufe des ersten Quartals
1879 nach den Bestimmungen in Artikel 3 und 19
des Gewerbsteuergesetzes vom 4. December 1860 zu er-
theilenden Gewerbspatente sind auf Stempelpapier zu
50 Pfennige auszustellen und bis zum 31. März 1880
gültig.
Artikel 6.
Inländer oder als Inländer zu behandelnde Personen,
welche im Laufe des ersten Vierteljahrs 1879 ein Ge-
werbe neu anfangen, sind bis zu Ende des Jahres 1879
von der Gewerbesteuer frei und haben nur die Stempel-
gebühr für das Patent zu zahlen.
Wer im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 ein
Gewerbe wieder anfängt, nachdem er dasselbe bereits im
vorhergehenden Jahre betrieben und niedergelegt hat,
muß das Vierfache der Vierteljahrssteuer als Gewerbe-
steuer für das Jahr 1879 auf einmal entrichten, ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Gewerbsbetriebs.
Wer im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 ein
Gewerbe betreibt, ohne mit dem erforderlichen Patent
versehen zu sein, hat das Vierfache der Quartalsteuer
als Gewerbesteuer für das Jahr 1879 auf einmal und
das Zweifache der so berechneten Jahressteuer als
Strafe zu entrichten.