254 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 8.
Die Lieferungen aller für den Staat angekauften
Gegenstände müssen von der verwaltenden Behörde be-
scheinigt werden. Es muß entweder ihre vollständige
Verwendung dargethan, oder es müssen solche Gegen-
stände in besonderen Naturalienrechnungen verrechnet,
oder, sofern sie in Grundstücken, Gebäuden oder In-
ventarstücken bestehen, oder zu Sammlungen gehören,
in den, von den Verwaltungsbehörden zu führenden
Inventaren in Zugang nachgewiesen werden.
Ueber die Bureau-Bedürfnisse an Schreibmaterialien
und dergl. werden von den Verwaltungsbehörden Jahres-
rechnungen geführt, welche von dem die Anschaffung
decretirenden Beamten abzuhören sind. Die erfolgte
Abhör ist zu der Jahresrechnung zu bescheinigen.
Artikel 9.
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen
Contracte dürfen zum Nachtheil des Staates nachträg-
lich weder aufgehoben noch abgeändert werden.
Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Um-
ständen mit Genehmigung der obersten Verwaltungs-
behörde, oder, wenn der Contract von dieser abgeschlossen
wurde, mit Unserer Genehmigung zulässig, insofern der
abgeschlossene Contract nicht der ständigen Zustimmung
unterlegen hat.
Artikel 10.
Defecte dürfen nur auf Grund entweder eines ge-
richtlichen Urtheils oder der Nachweisung der Unmög-
lichkeit ihrer Beitreibung oder einer von Uns zu fassen-
den Entschließuug erlassen werden. Letztere Bestimmung
findet auf Decrete, welche durch außeretatsmäßige Aus-