258 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 18.
Sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der Hauptstaats-
kasse, welche Rechnungs-Einnahmen für die ihr unter-
stehenden Kassen bilden, und sämmtliche Rechnungs-
Ausgaben der letzteren, welche Rechnungs-Einnahmen
für die erstere bilden, müssen in den für ein und das-
selbe Jahr abgelegten Rechnungen in Ausgabe, be-
ziehungsweise in Einnahme nachgewiesen werden.
Artikel 19.
Unerledigte Vorschüsse, Vorlagen, Asservate, Er-
hebungen und Zahlungen für andere Kassen sind nicht
in den Rechnungen zu verrechnen, sondern in einem der
Rechnung beizufügenden, auf die Zeit des Bücher-
schlusses bezüglichen Anhang nachzuweisen.
Artikel 20.
Alle Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben, welche
gegen die durch ständische Beschlüsse zu dem Haupt-
voranschlag für die Finanzperiode festgestellten Beträge
stattgefunden haben, werden als Etatsüberschreitungen
angesehen. Als Etatsüberschreitungen sind dagegen die-
jenigen sachlichen Mehr-Ausgaben nicht zu betrachten,
welche durch Minder-Ausgaben bei den betreffenden
Abtheilungen und Unterabtheilungen des Hauptvor-
anschlags gedeckt werden, wenn und insoweit bei den
betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen die
Stände ausdrücklich die Verwilligung als Pauschsumme
beschlossen haben. Ebenso verhält es sich, wenn die
Uebertragungsfähigkeit anderer Theile des Hauptvor-
anschlags unter sich in dieser Beziehung von den
Ständen ausdrücklich bewilligt worden ist.
Der vorstehende Satz erleidet auf den Hauptvor-