Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Etatsgesetz. 259 
anschlag für die Finanzperiode 187/82 keine Anwendung. 
Für diesen bleibt es in dieser Beziehung bei der seit- 
herigen Uebung. 
Artikel 21. 
Nach Ablauf jeder Finanzperiode, in der Regel 
innerhalb des darauf folgenden Etatsjahrs, hat die 
Regierung den Ständen eine Uebersicht sämmtlicher Rech- 
nungs-Einnahmen und Ausgaben jener Finanzperiode 
vorzulegen. Die definitive Rechenschaftsablage erfolgt 
nach vollendetem Revisionsabschlusse der Staatsrech- 
nungen der Finanzperiode in der Regel im drittfolgen- 
den Etatsjahre. 
Artikel 22. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 
1879 in Kraft.! 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 14. Juni 1879. 
(L. S.) LUDWIG. 
v. Starck. 
1Auf S. 338 des Regierungsblattes 1880, Nr. 30 (vom 
21. September 1880) findet sich folgende, auf das vorstehende 
Gesetz bezügliche Notiz: 
„Berichtigung. 
In dem in No. 29 des Reg.-Bl. von 1879 publicirten Abdruck 
des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen 
und Ausgaben des Staats betr., sind folgende Fehler zu berichtigen: 
1) Auf pag. 472 ist in der ersten Zeile des Art 2 zu lesen: 
„Die von den Ständen für eine Finanzperiode bewilligten 2c.“ 
2) Auf pag. 477 sind in Art. 21 Zeile 2 die Worte: 
„spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode“ 
an dieser Stelle zu streichen, dagegen dem Schlußworte des Ar- 
likels „Finanzperiode“ anzufügen.“ 
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