Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

262 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Uns nach Anhörung des Präsidenten der Ober-Rechnungs- 
kammer auf Antrag des Ministeriums des Innern und 
der Justiz ernannt. Das übrige Personal wird von dem 
Präsidenten der Ober-Rechnungskammer angenommen. 
Der Präsident und die übrigen Collegialmitglieder 
der Ober-Rechnungskammer sind unabsetzbar wie Richter. 
Artikel 6. 
Der Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer 
wird auf Vorschlag der Ober-Rechnungskammer und 
nach Anhörung des Staats-Ministeriums durch Verord- 
nung geregelt. 
Dieselbe wird auch die Bestimmungen enthalten, 
welche zur Geschäftsleitung der Präsidenten erforderlich 
sind 
Bis zum Erlasse dieser Verordnung bleiben die bis- 
her ergangenen Vorschriften über den Geschäftsgang in- 
soweit in Kraft, als sie mit den übrigen Vorschriften 
dieses Gesetzes vereinbar sind. 
Artikel 7. 
Die Ober-Rechnungskammer hat eine collegialische 
Verfassung. Sie faßt ihre Beschlüsse unter Theilnahme 
von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Die collegialische Berathung und Beschlußfassung ist 
jedenfalls erforderlich, wenn: 
1) an Uns Bericht erstattet, 
2) die für den Landtag bestimmten Bemerkungen 
(Art. 20) festgestellt, 
3) allgemeine Grundsätze aufsgestellt oder bestehende 
abgeändert,
	        
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