262 IV. Teil. Gesetzestexte.
Uns nach Anhörung des Präsidenten der Ober-Rechnungs-
kammer auf Antrag des Ministeriums des Innern und
der Justiz ernannt. Das übrige Personal wird von dem
Präsidenten der Ober-Rechnungskammer angenommen.
Der Präsident und die übrigen Collegialmitglieder
der Ober-Rechnungskammer sind unabsetzbar wie Richter.
Artikel 6.
Der Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer
wird auf Vorschlag der Ober-Rechnungskammer und
nach Anhörung des Staats-Ministeriums durch Verord-
nung geregelt.
Dieselbe wird auch die Bestimmungen enthalten,
welche zur Geschäftsleitung der Präsidenten erforderlich
sind
Bis zum Erlasse dieser Verordnung bleiben die bis-
her ergangenen Vorschriften über den Geschäftsgang in-
soweit in Kraft, als sie mit den übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes vereinbar sind.
Artikel 7.
Die Ober-Rechnungskammer hat eine collegialische
Verfassung. Sie faßt ihre Beschlüsse unter Theilnahme
von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die collegialische Berathung und Beschlußfassung ist
jedenfalls erforderlich, wenn:
1) an Uns Bericht erstattet,
2) die für den Landtag bestimmten Bemerkungen
(Art. 20) festgestellt,
3) allgemeine Grundsätze aufsgestellt oder bestehende
abgeändert,