Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

264 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Anordnung zur Revision und zum Abschlusse über- 
wiesen sind oder künftig überwiesen werden. 
Derjenige Theil der Hauptstaatskasse-Rechnung, 
welcher die Ausgaben der Ober-Rechnungskammer ent- 
hält, wird von dem Präsidenten derselben revidirt. 
Artikel 9. 
Die Revision der Staatsrechnungen ist, außer der 
Rechnungs-Justification, noch besonders darauf zu richten: 
a. ob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerung 
von Staatseigenthum oder anderem unter der Ver- 
waltung von Staatsbehörden stehendem Eigenthum 
und bei der Erhebung und Verwendung der Ein- 
künfte, welche in den in Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 
beschriebenen Rechnungen zu verrechnen sind, nach 
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften verfahren 
worden ist; 
b. ob und wo nach den aus diesen Staatsrechnungen 
zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur 
Beförderung der Staatszwecke Abänderungen nöthig 
oder rathsam sind. 
Artikel 10. 
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den 
Behörden jede bei der Revision der Staatsrechnungen 
für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung 
der bezüglichen Acten, Bücher und sonstigen Schriftstücke 
zu verlangen. 
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und 
Erinnerungen gegen die Staatsrechnungen an Ort und 
Stelle durch Commissäre erörtern zu lassen, und ebenso
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.