264 IV. Teil. Gesetzestexte.
Anordnung zur Revision und zum Abschlusse über-
wiesen sind oder künftig überwiesen werden.
Derjenige Theil der Hauptstaatskasse-Rechnung,
welcher die Ausgaben der Ober-Rechnungskammer ent-
hält, wird von dem Präsidenten derselben revidirt.
Artikel 9.
Die Revision der Staatsrechnungen ist, außer der
Rechnungs-Justification, noch besonders darauf zu richten:
a. ob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerung
von Staatseigenthum oder anderem unter der Ver-
waltung von Staatsbehörden stehendem Eigenthum
und bei der Erhebung und Verwendung der Ein-
künfte, welche in den in Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2
beschriebenen Rechnungen zu verrechnen sind, nach
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften verfahren
worden ist;
b. ob und wo nach den aus diesen Staatsrechnungen
zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur
Beförderung der Staatszwecke Abänderungen nöthig
oder rathsam sind.
Artikel 10.
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den
Behörden jede bei der Revision der Staatsrechnungen
für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung
der bezüglichen Acten, Bücher und sonstigen Schriftstücke
zu verlangen.
Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und
Erinnerungen gegen die Staatsrechnungen an Ort und
Stelle durch Commissäre erörtern zu lassen, und ebenso