274 IV. Teil. Gesetzestexte.
Worte „hat spätestens ein und ein halbes Jahr nach
Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen“ durch „hat so zu
erfolgen, daß die in Artikel 21 festgesetzten Termine
eingehalten werden können“.
Desgleichen in Artikel 21 desselben Gesetzes die
Worte „und innerhalb der darauf folgenden Finanz-
periode“ durch „in der Regel innerhalb des darauf
folgenden Etatsjahres“, sowie die Worte am Schlusse
„spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode“
durch „in der Regel im drittfolgenden Etatsjahre".
Artikel 3.
In Artikel 10 dritter Absatz des Gesetzes vom
14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse
der Oberrechnungskammer betreffend!", werden die Worte
„in jeder Finanzperiode“ ersetzt durch „innerhalb dreier
Jahre".
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1901
in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 27. Juni 1900.
(IL. S.) ERNST LUDWZIG. »
Küchler.
21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung
der Artikel 64 und 67 der Verfassungsurkunde be—
treffend (RBl. S. 426).
ERNST LUDWIJG von Gottes Gnaden Groß—
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2.
LVuol. oben S. 260 ff.