Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Regentschaftsgesetz. 279 
Artikel 9. 
Eine durch geistige oder körperliche Gebrechen des 
Großherzogs veranlaßte Regentschaft endigt, wenn in 
einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern 
der Stände auf den Antrag des Staatsministeriums 
durch einen Beschluß festgestellt wird, daß der Grund 
der Regentschaft weggefallen ist. Auf das Verfahren 
findet Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 ent- 
sprechende Anwendung. In allen übrigen Fällen endigt 
die Regentschaft mit dem Wegfalle des Grundes, der 
ihren Eintritt veranlaßt hat. 
Artikel 10. 
Der Großherzog kann im Falle einer vorübergehen- 
den Verhinderung Vollmacht für seine Stellvertretung 
in Ausübung der Regierungsrechte ertheilen. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiges Gesetz bildet einen Bestandtheil der 
Verfassungsurkunde. 
Der Artikel 5 Absatz 4 der Verfassungsurkunde vom 
17. December 1820 erhält folgende Fassung: 
„Die diesen Grundsätzen entsprechenden näheren 
Bestimmungen werden durch das Hausgesetz fest- 
gesetzt, welches insofern einen Bestandtheil der Ver- 
fassung bildet.“ 
Der Artikel 107 der Verfassungsurkunde vom 17. De- 
cember 1820 wird aufgehoben. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 26. März 1902. 
(L. S.) ERNST LUDWIG. 
Rothe. Dittmar. Gnauth.
	        
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