Regentschaftsgesetz. 279
Artikel 9.
Eine durch geistige oder körperliche Gebrechen des
Großherzogs veranlaßte Regentschaft endigt, wenn in
einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern
der Stände auf den Antrag des Staatsministeriums
durch einen Beschluß festgestellt wird, daß der Grund
der Regentschaft weggefallen ist. Auf das Verfahren
findet Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 ent-
sprechende Anwendung. In allen übrigen Fällen endigt
die Regentschaft mit dem Wegfalle des Grundes, der
ihren Eintritt veranlaßt hat.
Artikel 10.
Der Großherzog kann im Falle einer vorübergehen-
den Verhinderung Vollmacht für seine Stellvertretung
in Ausübung der Regierungsrechte ertheilen.
Artikel 11.
Gegenwärtiges Gesetz bildet einen Bestandtheil der
Verfassungsurkunde.
Der Artikel 5 Absatz 4 der Verfassungsurkunde vom
17. December 1820 erhält folgende Fassung:
„Die diesen Grundsätzen entsprechenden näheren
Bestimmungen werden durch das Hausgesetz fest-
gesetzt, welches insofern einen Bestandtheil der Ver-
fassung bildet.“
Der Artikel 107 der Verfassungsurkunde vom 17. De-
cember 1820 wird aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 26. März 1902.
(L. S.) ERNST LUDWIG.
Rothe. Dittmar. Gnauth.