Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

bach (nebst Forst Offenbach, Offenbacher Hintermark 
und Wildhof) und in der Kreisstadt Worms, je 1 in 
den Kreisstädten Friedberg (nebst Friedberger Burg- 
wald), Alsfeld und Bingen, die übrigen 43 in den 
aus den übrigen Gemeinden gebildeten Wahlkreisen. 
Das aktive Wahlrecht steht vorbehaltlich bestimmter ge- 
setzlicher Ausnahmen allen Personen männlichen Ge- 
schlechts zu, die 1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, 2. zur Zeit der Wahl wenig- 
stens drei Jahre in Hessen wohnen und ein Jahr die 
hessische Staatsangehörigkeit besitzen, und 3. seit An- 
fang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vorge- 
nommen wird, zu einer direkten Staats= oder Ge- 
meindesteuer herangezogen sind oder doch heranzuziehen 
gewesen wären, wenn nicht bestimmte gesetzliche Gründe 
diese Heranziehung ausgeschlossen hätten. Jeder 
Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, zwei 
Stimmen bei der Wahl abzugeben. Ausge- 
schlossen vom Stimmrecht beziehungsweise von dessen. 
Ausübung sind die in LstG. Art. 7, 8 genannten Per- 
sonen; bemerkenswert ist jedoch, daß der Bezug einer 
vorübergehenden öffentlichen Armenunterstützung 
überhaupt keinen Verlust des Stimmrechts zur Folge hat 
und daß ferner im Einklang mit den modernen Grund- 
sätzen des Reichsrechts (Reichsgesetz v. 15. III. 1909, RGBl. 
S. 319) kraft Gesetzes nicht als „Armenunterstützung“ an— 
zusehen sind: 1. die Krankenunterstützung; 2. die einem 
Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflege; 3. Unterstützungen zum Zwecke 
der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbil- 
dung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen, 
wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur 
Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. Das passive Wahl- 
12.
	        
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