bach (nebst Forst Offenbach, Offenbacher Hintermark
und Wildhof) und in der Kreisstadt Worms, je 1 in
den Kreisstädten Friedberg (nebst Friedberger Burg-
wald), Alsfeld und Bingen, die übrigen 43 in den
aus den übrigen Gemeinden gebildeten Wahlkreisen.
Das aktive Wahlrecht steht vorbehaltlich bestimmter ge-
setzlicher Ausnahmen allen Personen männlichen Ge-
schlechts zu, die 1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt haben, 2. zur Zeit der Wahl wenig-
stens drei Jahre in Hessen wohnen und ein Jahr die
hessische Staatsangehörigkeit besitzen, und 3. seit An-
fang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vorge-
nommen wird, zu einer direkten Staats= oder Ge-
meindesteuer herangezogen sind oder doch heranzuziehen
gewesen wären, wenn nicht bestimmte gesetzliche Gründe
diese Heranziehung ausgeschlossen hätten. Jeder
Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebens-
jahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, zwei
Stimmen bei der Wahl abzugeben. Ausge-
schlossen vom Stimmrecht beziehungsweise von dessen.
Ausübung sind die in LstG. Art. 7, 8 genannten Per-
sonen; bemerkenswert ist jedoch, daß der Bezug einer
vorübergehenden öffentlichen Armenunterstützung
überhaupt keinen Verlust des Stimmrechts zur Folge hat
und daß ferner im Einklang mit den modernen Grund-
sätzen des Reichsrechts (Reichsgesetz v. 15. III. 1909, RGBl.
S. 319) kraft Gesetzes nicht als „Armenunterstützung“ an—
zusehen sind: 1. die Krankenunterstützung; 2. die einem
Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
gewährte Anstaltspflege; 3. Unterstützungen zum Zwecke
der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbil-
dung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen,
wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur
Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind;
5. Unterstützungen, die erstattet sind. Das passive Wahl-
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