Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Hauptvoranschlag zur nochmaligen Beratung und Be— 
schlußfassung über die Differenzpunkte an die II. Kammer 
zurück. Soweit nun die letztere bei ihren abweichen— 
den Beschlüssen beharrt, gelangen diese noch ein letztes Mal 
an die J. Kammer zurück. Schließt sich die J. Kammer 
auch jetzt der Beschlußfassung der II. Kammer nicht an, 
so sind, falls nicht die II. Kammer nachträglich noch 
den Beschlüssen der I. Kammer zustimmt, die noch nicht 
durch übereinstimmenden Beschluß beider Kammern er- 
ledigten Punkte des Hauptvoranschlags in denselben so 
einzustellen, wie sie sich aus der Beschlußfassung der 
II. Kammer ergeben. In dieser Form gelangt das 
Finanzgesetz nun nochmals an die l. Kammer, um von 
dieser — etwas anderes ist jetzt rechtlich nicht mehr 
möglich — entweder im ganzen angenommen oder im 
ganzen abgelehnt zu werden. Geschieht das erstere, 
so ist damit der Entwurf des Finanzgesetzes und des 
Hauptvoranschlags von den Landständen endgültig an- 
genommen. Geschieht das letztere, so ist über jenes 
Gesetz in einer unter dem Vorsitz des Präsidenten der 
I. Kammer stattfindenden gemeinschaftlichen Versamm- 
lung beider Kammern zu beraten und im ganzen ab- 
zustimmen. Hierbei entscheidet absolute Stimmenmehr- 
heit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten 
der II. Kammer. — Aus den vorstehenden Ausführungen 
geht hervor, daß die J. Kammer in Bezug auf die 
Feststellung des Staatshaushaltsetats entschieden un- 
günstiger gestellt ist als die II. Kammer. Eine nicht 
unerhebliche Verbesserung ihrer Position ergibt sich 
jedoch aus der Bestimmung, daß, wenn ein Gegenstand 
einen im Wege der Anleihe zu deckenden Gesamtkosten- 
aufwand von mehr als 200 000 Mark erfordert und 
wenn es sich nicht um eine rechtlich notwendige Aus- 
gabe handelt, diese Anforderung den Ständen nicht im 
Rahmen des Hauptvoranschlags, sondern in Form einer 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.