Hauptvoranschlag zur nochmaligen Beratung und Be—
schlußfassung über die Differenzpunkte an die II. Kammer
zurück. Soweit nun die letztere bei ihren abweichen—
den Beschlüssen beharrt, gelangen diese noch ein letztes Mal
an die J. Kammer zurück. Schließt sich die J. Kammer
auch jetzt der Beschlußfassung der II. Kammer nicht an,
so sind, falls nicht die II. Kammer nachträglich noch
den Beschlüssen der I. Kammer zustimmt, die noch nicht
durch übereinstimmenden Beschluß beider Kammern er-
ledigten Punkte des Hauptvoranschlags in denselben so
einzustellen, wie sie sich aus der Beschlußfassung der
II. Kammer ergeben. In dieser Form gelangt das
Finanzgesetz nun nochmals an die l. Kammer, um von
dieser — etwas anderes ist jetzt rechtlich nicht mehr
möglich — entweder im ganzen angenommen oder im
ganzen abgelehnt zu werden. Geschieht das erstere,
so ist damit der Entwurf des Finanzgesetzes und des
Hauptvoranschlags von den Landständen endgültig an-
genommen. Geschieht das letztere, so ist über jenes
Gesetz in einer unter dem Vorsitz des Präsidenten der
I. Kammer stattfindenden gemeinschaftlichen Versamm-
lung beider Kammern zu beraten und im ganzen ab-
zustimmen. Hierbei entscheidet absolute Stimmenmehr-
heit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten
der II. Kammer. — Aus den vorstehenden Ausführungen
geht hervor, daß die J. Kammer in Bezug auf die
Feststellung des Staatshaushaltsetats entschieden un-
günstiger gestellt ist als die II. Kammer. Eine nicht
unerhebliche Verbesserung ihrer Position ergibt sich
jedoch aus der Bestimmung, daß, wenn ein Gegenstand
einen im Wege der Anleihe zu deckenden Gesamtkosten-
aufwand von mehr als 200 000 Mark erfordert und
wenn es sich nicht um eine rechtlich notwendige Aus-
gabe handelt, diese Anforderung den Ständen nicht im
Rahmen des Hauptvoranschlags, sondern in Form einer
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