Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

113 vom 31. Aug. 1654. 113 
albereit angeführten Erinnerungen, recht tüchtig und geschickt, auch guten Ge- 
richts und Leimuths, und einem nüchtern mässigen Leben ergeben seyn. 
Und indem hierunter nicht wenig an guter richtiger Ordnung gelegen ist, 
sollen sie sich nebenst der Hofordnung der Art und Weise, die Wir der Hof- 
statt wegen vorgeschrieben , treulich gebrauchen, auch zu solchem Ende selber 
in der Hofstatt und in den Aembtern gute Aufsicht halten, die Keller- Küchen- 
und andere Rechnungen sich vortragen lassen, und dahero den beschehenen Auf- 
gang und noch habenden Vorrath desto besser bekannt machen. 
Weiter ist umb allerhand wichtigen Ursachen willen dieses Unser Väter- 
licher Will und Meinung, daß Unsere Erben, so lang sie sonderlich in der 
Landesgemeinschaft beysammen seyn werden, es dahin richten sollen, damit 
Ihre Frau Mutter, Unsere hertzgeliebte Gemahlin, bey Ihnen in der gesambten 
Hofstatt verbleibe, und deroselben, inmassen sie es dann ohne das nach erfor- 
derung des vierten Gebots zu thun schuldig seyn, aller Kindlicher respect und 
Gehorsam geleistet, und mit dero getreuen Mütterlichen Anrath in ihren vor- 
fallenden wichtigen, sonderlich aber Verheurathungs Sachen verfahren werde. 
Und nachdeme Wir Unß Unserer Sterblichkeit dergestalt erinnern, da wir 
"nach dem Willen Gottes, auch ehe und zuvor einer und der andere aus Unsern 
ältesten Söhnen zu ihren Vogtbaren und vollbürtigen Jahren gelanget, aus die- 
ser schnöden Welt abgefordert werden möchten, damit dieser Unserer letzten 
Verordnung desto besser nachgesetzet werde, so haben Wir vor eine unumb- 
gängliche Nothdurfft ermessen, auch Unsern Söhnen, und denen, so Wir durch 
Gottes Segen noch ferner erziehlen möchten, so wohl auch Unsern Töchtern, ge- 
wisse Vormündere zu verordnen, dazu Unß denn viel erhebliche, sonderlich aber 
diese Ursache bewogen, daß solches nicht allein in Unserm Freundbrüderl. Haupt- 
Erbtheilungs Vertrag sub dato Gotha den 12. Septembris Anno 1641. 8. Schließ- 
lichen und zum Neun und /wanzigsten etc. welcher von der Römischen Kayser. 
Majestät sub dato Wien den 19ten Augusti des 1642sten Jahrs confirmiret wor- 
den, sowohl auch in dem neben Recess sub eodem dato $. würde auch zum 
Dreyzehenden etc. einem jedwedern Herrn Brudern lediglich und frey gestellet, 
sondern auch Unsers Freundlichen geliebten Herrn Bruders Lbd., als welchem 
sonsten die legitima tutela zukäme, ohne das Ihr eigene schwere Landes-Regie- 
rung haben, und dahero solche Vormundschafft, ohne Versäumung ihrer eigenen 
Fürstl. Geschäffte und sonderliche grosse Kosten, nicht allezeit füglich führen 
könnten: Diesem nach so haben Wir in hertzlichen Vertrauen und ehelicher 
Liebe, welche Wir zu der Hochgebohrnen Fürstin, Unser Freundl. lieben Ge- 
mahlin, Frauen Elisabeth Sophien, gebohrnen und vermählten Herzogin zu 
Sachsen, Jülich, Cleve und Berg etc. tragen, und dieweil Wir davor halten, es 
werden Ihre Lbd., als natürliche Frau Mutter, aus angebohrner Mütterlicher 
Treue und Sorgfalt, Unserer Fürstl. lieben, Kinder bestes vor allen andern su- 
chen und befördern, Ihre Lbd. im Nahmen des Allerhöchsten vielgedachtn Un- 
sern Söhnen und Töchtern, und welche Uns der liebe Gott noch etwan ferner 
nach seinem Willen bescheren möchte, zur Vormünderin, aus wohlbedachten 
Muth und zeitlicher Vorbetrachtung, constituiret und verordnet, thun auch hier- 
II. 1. 8
	        
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