I. Von dem Großherzogtum u. dessen Regierung im allg. 33
derjenigen Rechte, welche in der Staatsgewalt enthalten
sind und begrifflich dem Staate selbst als Subjekt dieser
Gewalt zustehen; er übt aus eigenem Rechte alle die-
jenigen staatlichen Befugnisse aus, welche ihm nicht
ausdrücklich durch die Verfassung und spätere Ver-
fassungsgesetze entzogen sind. Daher leiten alle staat-
lichen Organe — die Organe der Gesetzgebung? ebenso
wie die der Verwaltung und die der Rechtspflege —
von ihm ihre Zuständigkeit ab; alle staatlichen Funk-
tionen geschehen im Namen des Großherzogs. In-
dessen: Das Großherzogtum ist eine konstitutionelle
Monarchie, nicht eine absolute. Der Großherzog herrscht
nicht nach freier Willkür, sondern er ist gebunden an
die Befolgung der von ihm beschworenen Verfassung;
er übt die Rechte der Staatsgewalt zufolge HV. Art. 4
„unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungs-
urkunde festgesetzten Bestimmungen“ aus. Aus dieser
Bindung an die Grundsätze der Konstitution ergeben
sich eine große Anzahl höchst wichtiger Beschränkungen
der landesherrlichen Machtvollkommenheiten nicht nur
in bezug auf Rechtsetzung und Rechtsprechung, sondern
auch in bezug auf das große Gebiet der Verwaltung.“
1 Vgl. Anschütz, Begriff d. gesetzg. Gewalt, 2. A., S. 4 f.
2 Vgl. HV. Art. 66.
3 Daß die Machtbefugnisse des Großherzogs auch durch die
Reichsverfassung sehr erheblich eingeschränkt worden sind, bedarf
hier keiner ausdrücklichen Erwähnung; bei den reichsrechtlichen Be-
schränkungen handelt es sich im wesentlichen um Einschränkungen
der Kompetenzen des Staates als solchen, nicht aber um Be-
schränkungen der Krone.
4 Vgl. z. B. die Mitwirkung der Landstände bei der Aufstellung
des Staatshaushaltsetats (Art. 67) und bei der Aufnahme von
Anleihen (Art. 78), das Vorhandensein strikter Vorschriften in bezug
auf die Verleihung von Staatsämtern (Art. 47) usw.
Handausgabe heff. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 3