Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

I. Von dem Großherzogtum u. dessen Regierung im allg. 33 
derjenigen Rechte, welche in der Staatsgewalt enthalten 
sind und begrifflich dem Staate selbst als Subjekt dieser 
Gewalt zustehen; er übt aus eigenem Rechte alle die- 
jenigen staatlichen Befugnisse aus, welche ihm nicht 
ausdrücklich durch die Verfassung und spätere Ver- 
fassungsgesetze entzogen sind. Daher leiten alle staat- 
lichen Organe — die Organe der Gesetzgebung? ebenso 
wie die der Verwaltung und die der Rechtspflege — 
von ihm ihre Zuständigkeit ab; alle staatlichen Funk- 
tionen geschehen im Namen des Großherzogs. In- 
dessen: Das Großherzogtum ist eine konstitutionelle 
Monarchie, nicht eine absolute. Der Großherzog herrscht 
nicht nach freier Willkür, sondern er ist gebunden an 
die Befolgung der von ihm beschworenen Verfassung; 
er übt die Rechte der Staatsgewalt zufolge HV. Art. 4 
„unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungs- 
urkunde festgesetzten Bestimmungen“ aus. Aus dieser 
Bindung an die Grundsätze der Konstitution ergeben 
sich eine große Anzahl höchst wichtiger Beschränkungen 
der landesherrlichen Machtvollkommenheiten nicht nur 
in bezug auf Rechtsetzung und Rechtsprechung, sondern 
auch in bezug auf das große Gebiet der Verwaltung.“ 
  
1 Vgl. Anschütz, Begriff d. gesetzg. Gewalt, 2. A., S. 4 f. 
2 Vgl. HV. Art. 66. 
3 Daß die Machtbefugnisse des Großherzogs auch durch die 
Reichsverfassung sehr erheblich eingeschränkt worden sind, bedarf 
hier keiner ausdrücklichen Erwähnung; bei den reichsrechtlichen Be- 
schränkungen handelt es sich im wesentlichen um Einschränkungen 
der Kompetenzen des Staates als solchen, nicht aber um Be- 
schränkungen der Krone. 
4 Vgl. z. B. die Mitwirkung der Landstände bei der Aufstellung 
des Staatshaushaltsetats (Art. 67) und bei der Aufnahme von 
Anleihen (Art. 78), das Vorhandensein strikter Vorschriften in bezug 
auf die Verleihung von Staatsämtern (Art. 47) usw. 
Handausgabe heff. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 3
	        
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