Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

34 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Die Rechte des Landesherrn zerfallen in drei Gruppen: 
a) Das Schwergewicht der Stellung des Groß- 
herzogs liegt in den ihm zustehenden Regierungs- 
rechten, d. h. den zur Erfüllung der Staatsaufgaben 
dienenden Kompetenzen, 1 welche er teils in eigener Per- 
son, teils durch die ihm untergebenen Staatsorgane 
ausübt. 
Die staatliche Behördenorganisation ist in großen 
Zügen die folgende: 
Zentralorgan für die gesamten Regierungsgeschäfte 
ist das Staatsministerium. Dasselbe setzt sich zu- 
sammen aus dem Staatsminister, welcher Vorsitzender 
des Staatsministeriums und zugleich Minister des Groß- 
herzoglichen Hauses und des Außeren ist, aus den Vor- 
ständen und Räten der drei Einzelministerien und aus 
einem für das Staatsministerium besonders angestellten 
Rate. Der Geschäftskreis des Staatsministeriums um- 
faßt zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Mai 
1879 alle Staatsangelegenheiten, welche von besonderer 
Wichtigkeit für den Staat sind, insbesondere also alle 
Angelegenheiten von politischer und grundsätzlicher Be- 
deutung, wie z. B. die Beziehungen des Großherzog-= 
tums zum Deutschen Reiche, Landtagsangelegenheiten, 
Staatsdienstverhältnisse usw. 
Die drei Einzelministerien sind: Das Mini- 
sterium des Innern mit seinen drei Abteilungen „für 
Schulangelegenheiten", „für öffentliche Gesundheits- 
pflege“ und „für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe“, 
das Ministerium der Justiz, und das Ministerium 
der Finanzen= das letztere hat vier Abteilungen für 
1 Ogl. Jellinek, System der köffentl. subjektiven Rechte, 2. A., 
S. 231; G. Meyer-Anschütz, S
	        
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