40 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Aufteilung Hessens zwischen Preußen und Sachsen!
jemals eintritt. Der Hinweis auf die „durch Erbver-
brüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen“ in HV.
Art. 5 bezweckte nichts weiter, als für alle Zukunft die
Gewähr einer geregelten Thronfolge für den Fall des
Aussterbens des hessischen Gesamthauses zu geben; er
dient der Erhaltung, nicht der Auflösung des hessischen
Staates, und nur im Sinne der Staatserhaltung garan-
tiert er den Erbverbrüderten eine eventuelle Thron-
anwartschaft, deren nähere Regelung gegebenenfalls im
Wege der Gesetzgebung zu erfolgen hätte.
II. Von den Domänen.
Die Regelung der Rechtsverhältnisse an den Domänen
ist in Hessen in der Weise erfolgt, daß im Jahre 1820
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Großherzog-=
lichen Hause und dem hessischen Staate eine Scheidung
der Domänen in „Domänen des Großherzoglichen Hauses"
und in „Staatsdomänen“ vorgenommen wurde. Das
1 Vergl. im übrigen die bei Anschütz a. a. O. angegebene
Literatur, besonders E. Loening, die Erbverbrüderungen zwischen
den Häusern Sachsen und Hessen, und Sachsen, Brandenburg und
Hessen, Frankfurt a. M. 1867.
2 Uber den Begriff und die rechtliche Natur der Domänen vgl.
insbesondere Meyer-Anschütz S. 287 ff. und die dortigen Lite-
raturangaben, ferner neuerdings die allgemeinen Ausführungen
bei Albrecht, Das Domänenwesen im Herzogtum Sachsen-Alten-
burg, Jena 05, S. 10 ff. — Die einschlägigen Kammerverhand-
lungen s. LV. II 1820, B. 2 H. 4, Beil. 90 S. 71; H. 5 S. 51;
B. 3 H. 9 S. 40, 132.
3 Auf diese Weise wurde die Beantwortung der kaum lös-
baren Frage umgangen, welche Bestandteile des Domaniums im
Augenblicke des Ubergangs vom Absolutismus zum konstitutio-
nellen Staat als Staatseigentum und welche Teile als Familien-
eigentum des Großherzoglichen Hauses anzusehen waren.