Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

50 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
den hin ein Teil der früheren Sonderrechte wieder— 
gegeben wurde. 
Die Vorrechte, welche den Standesherrn bezw. den 
Häuptern der standesherrlichen Familien hiernach zurzeit 
zustehen, sind insbesondere! folgende: Die Zugehörigkeit 
zum hohen Adel und das Recht der Ebenbürtigkeit nach 
dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs 
damit verbundenen Begriffe („le droit de naissance 
6gale avec les maisons souveraines“ sagt die Wiener 
französische lbersetzung des Art. 14 der Bundesakte, auf 
welchen dieses Recht zurückzuführen ist? Anspruch auf 
bestimmte Titel und Prädikate, Befreiung von der Wehr- 
pflicht und von der Quartierlast ; Landstandschaft; das 
Recht der Hausgesetzgebung (Autonomie) für ihre ge- 
samten Güter= und Familienverhältnisse "; besonderer 
Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
(Oberlandesgericht); „in peinlichen Sachen“ (Verbrechen 
und Vergehen) für die Häupter der standesherrlichen 
Familien ein besonderes Gericht von Standesgenossen 
(Austrägalinstanz), welches vom Großherzog in der 
1 Eine erschöpfende Aufzählung gibt Heyer u. a. O. 
S. 93 ff.; vgl. auch Küchler I, S. 206 ff., Zeller I, S. 21. 
2 Vgl. Klüber, Quellensammlung, S. 167 Anm. 3. 
3 Diese beiden Vorrechte beruhen nunmehr auf Reichsrecht: 
vgl. Bundes-(Reichs-) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienst, vom 9. November 1867, § 1 litt. b, und Bundes- 
(Reichs-) Gesetz, die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes betreffend, vom 25. Juni 1868, 
i. d. " des Gesetzes v. 21. Juni 1887 (REl. S. 245) § 4 Ziff. 1 
litt. 
* Bezüglich der zurzeit geltenden Hausgesetze vgl. Glock und 
Lehr, Das i. Gr. H. geltende Reichs= und Landesrecht, Karlsruhe 
u. Darmpadt 1905 S. 24; vgl. ferner EG. z. BG. Art. 58 u. 59 
und Hessische Rechtsprechung 1904 Nr. 5 S. 39.
	        
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