50 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
den hin ein Teil der früheren Sonderrechte wieder—
gegeben wurde.
Die Vorrechte, welche den Standesherrn bezw. den
Häuptern der standesherrlichen Familien hiernach zurzeit
zustehen, sind insbesondere! folgende: Die Zugehörigkeit
zum hohen Adel und das Recht der Ebenbürtigkeit nach
dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs
damit verbundenen Begriffe („le droit de naissance
6gale avec les maisons souveraines“ sagt die Wiener
französische lbersetzung des Art. 14 der Bundesakte, auf
welchen dieses Recht zurückzuführen ist? Anspruch auf
bestimmte Titel und Prädikate, Befreiung von der Wehr-
pflicht und von der Quartierlast ; Landstandschaft; das
Recht der Hausgesetzgebung (Autonomie) für ihre ge-
samten Güter= und Familienverhältnisse "; besonderer
Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Oberlandesgericht); „in peinlichen Sachen“ (Verbrechen
und Vergehen) für die Häupter der standesherrlichen
Familien ein besonderes Gericht von Standesgenossen
(Austrägalinstanz), welches vom Großherzog in der
1 Eine erschöpfende Aufzählung gibt Heyer u. a. O.
S. 93 ff.; vgl. auch Küchler I, S. 206 ff., Zeller I, S. 21.
2 Vgl. Klüber, Quellensammlung, S. 167 Anm. 3.
3 Diese beiden Vorrechte beruhen nunmehr auf Reichsrecht:
vgl. Bundes-(Reichs-) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum
Kriegsdienst, vom 9. November 1867, § 1 litt. b, und Bundes-
(Reichs-) Gesetz, die Quartierleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes betreffend, vom 25. Juni 1868,
i. d. " des Gesetzes v. 21. Juni 1887 (REl. S. 245) § 4 Ziff. 1
litt.
* Bezüglich der zurzeit geltenden Hausgesetze vgl. Glock und
Lehr, Das i. Gr. H. geltende Reichs= und Landesrecht, Karlsruhe
u. Darmpadt 1905 S. 24; vgl. ferner EG. z. BG. Art. 58 u. 59
und Hessische Rechtsprechung 1904 Nr. 5 S. 39.