VII. Von dem Staats-Dienste. 69
dessen besteht wohl kaum ein Zweifel darüber, daß der
eigentliche Zweck dieser Vorschrift der war, ein Korrelat
gegenüber den im absoluten Staat naturgemäß sehr weit-
gehenden Machtbefugnissen der Dienstgewalt zu schaffen,
die unter Umständen ein Interesse daran haben konnte,
dienstliche Delikte von Staatsbeamten dem Zugriffe des
Richters zu entziehen. Ahrlich steht es mit der durch
den gleichen Artikel statuierten Beschränkung des landes-
herrlichen Begnadigungsrechts. Das Begnadigungsrecht
besteht an sich unbeschadet der strafrechtlichen und prozeß-
rechtlichen Bestimmungen des Reichsrechts — insbeson-
dere des § 31 RSt G. — auch heute noch fort; allein
das Begnadigungsrecht des Großherzogs von Hessen ist
zufolge Art. 50 HV. insofern eingeschränkt, als dieser
Staatsdienern, welche nach den Vorschriften des Reichs-
strafgesetzbuches mit ihrem bisherigen Dienst zugleich
auch die Fähigkeit zur Wiederanstellung im Staatsdienst
verloren haben, zwar wohl die Hauptstrafe — Zucht-
hausstrafe bezw. Gefängnisstrafe (vgl. RSt G. 8§8 31,
358) — nicht aber die genannten Nebenstrafen im
Gnadenwege erlassen kann.
Die übrigen Vorschriften des siebenten Titels der
Verfassungsurkunde — Art. 49 Abs. 1 und 2 — ver-
folgen den Zweck, die Stellung der Staatsbeamten, ins-
besondere nach der finanziellen Seite hin, vor willkür-
lichen Eingriffen sicherzustellen, indem „die gesetzlichen
Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsdiener
und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten
der Wittwen= und Waisen-Kassen“ unter den Schutz der
Verfassung gestellt werden. Irgendwelche positive Nor-
men über die Rechtsverhältnisse der Beamten sind, wenn
wir von dem bereits oben erwähnten Art. 34 HV.
absehen, in der Verfassungsurkunde nicht enthalten. Bis