Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VIII. Von den Landständen. 73 
seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl 
vorgenommen wird, zu einer direkten Staatssteuer heran- 
gezogen, oder, wenn dies nicht der Fall ist, kommunal- 
steuerpflichtig ist (W.G. Art. 7) und zur Zeit der Wahl 
das 25. Lebensjahr erreicht hat. (WW. Art. 6.) Die 
Ernennung der Abgeordneten geschieht jedoch nicht un- 
mittelbar durch das Votum der vorbezeichneten sog. 
Urwähler, sondern sie erfordert zwei Wahlen: Die Ur- 
wähler wählen sog. Wahlmänner und erst von diesen 
werden die Abgordneten gewählt. Ergibt sich schon 
aus der Mittelbarkeit der Wahl an sich eine absichtliche 
Sichtung der Wahlkandidaten, so dient diesem Zwecke 
besonders noch die weitere Bestimmung, daß für die 
Wählbarkeit zum Wahlmann nicht schon der Besitz der 
für das aktive Wahlrecht qualifizierenden Eigenschaften 
genügt, sondern daß hierzu noch der Nachweis eines 
bestimmten Vermögens erfordert wird. Der letztere Nach- 
weis wird geliefert durch die Entrichtung eines Staats- 
steuerbetrages von einer Höhe, welche mindestens einem 
Normalsteuerkapital von 80 Mark entspricht. (Wl. 
Art. 9.) Für die Wählbarkeit zum Abgeordneten besteht 
kein bestimmter Zenfus, vielmehr sind alle stimmberechtig- 
ten Urwähler, gleichviel wo sie zur Zeit der Wahl ihren 
Wohnsitz haben, zu Abgeordneten der Städte und Wahl- 
bezirke wählbar. Die Wahl der Abgeordneten ist, eben- 
so wie die der Wahlmänner, geheim (WG. Art. 36, 27) 
und geschieht auf die Dauer von 6 Jahren. Alle drei 
Jahre erfolgt eine Partialerneuerung der II. Kammer, 
indem nach Ablauf der ersten drei Jahre einer Wahl- 
periode die Hälfte der Kammermitglieder austritt und 
1 Über die Vornahme der Wahlen im einzelnen vgl. WG. 
Art. 18—47.
	        
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