VIII. Von den Landständen. 73
seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl
vorgenommen wird, zu einer direkten Staatssteuer heran-
gezogen, oder, wenn dies nicht der Fall ist, kommunal-
steuerpflichtig ist (W.G. Art. 7) und zur Zeit der Wahl
das 25. Lebensjahr erreicht hat. (WW. Art. 6.) Die
Ernennung der Abgeordneten geschieht jedoch nicht un-
mittelbar durch das Votum der vorbezeichneten sog.
Urwähler, sondern sie erfordert zwei Wahlen: Die Ur-
wähler wählen sog. Wahlmänner und erst von diesen
werden die Abgordneten gewählt. Ergibt sich schon
aus der Mittelbarkeit der Wahl an sich eine absichtliche
Sichtung der Wahlkandidaten, so dient diesem Zwecke
besonders noch die weitere Bestimmung, daß für die
Wählbarkeit zum Wahlmann nicht schon der Besitz der
für das aktive Wahlrecht qualifizierenden Eigenschaften
genügt, sondern daß hierzu noch der Nachweis eines
bestimmten Vermögens erfordert wird. Der letztere Nach-
weis wird geliefert durch die Entrichtung eines Staats-
steuerbetrages von einer Höhe, welche mindestens einem
Normalsteuerkapital von 80 Mark entspricht. (Wl.
Art. 9.) Für die Wählbarkeit zum Abgeordneten besteht
kein bestimmter Zenfus, vielmehr sind alle stimmberechtig-
ten Urwähler, gleichviel wo sie zur Zeit der Wahl ihren
Wohnsitz haben, zu Abgeordneten der Städte und Wahl-
bezirke wählbar. Die Wahl der Abgeordneten ist, eben-
so wie die der Wahlmänner, geheim (WG. Art. 36, 27)
und geschieht auf die Dauer von 6 Jahren. Alle drei
Jahre erfolgt eine Partialerneuerung der II. Kammer,
indem nach Ablauf der ersten drei Jahre einer Wahl-
periode die Hälfte der Kammermitglieder austritt und
1 Über die Vornahme der Wahlen im einzelnen vgl. WG.
Art. 18—47.