Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VIII. Von den Landständen. 77 
dem Finanzgesetzentwurfe zur Begründung der Steuer— 
forderung beigegebene Anlage erscheint. Diese Rechts- 
tatsache kommt auch in der Fassung des jeweiligen 
Finanzgesetzes folgerichtig zum Ausdruck.! Während alle 
übrigen Landesgesetze mit den Worten beginnen „Ernst 
Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen 
und bei Rhein rc. ꝛc. Wir haben mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie 
folgt:", lauten die Eingangsworte des Finanzgesetzes 
regelmäßig folgendermaßen: „.. Nachdem Wir mit 
Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise 
übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der 
Staatsausgaben im Etatsjahre . nötigen Summen 
aufgebracht werden sollen, haben Wir verordnet und 
verordnen, wie folgt“: Aus diesen Worten geht deutlich 
hervor, daß die durch die landesherrliche Sanktion zum 
Gesetze erhobene Vereinbarung mit der Volksvertretung 
sich, streng genommen, nur auf die Art und Weise 
bezieht, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben 
erforderlichen Einnahmen aufgebracht werden sollen, 
über welche das Finanzgesetz regelmäßig nähere Be- 
stimmungen trifft. Allerdings geschieht auch der Aus- 
gaben in dem Finanzgesetz spezielle Erwähnung; jedoch 
heißt es hier bemerkenswerterweise nicht etwa, daß 
Ausgaben in der und der Höhe bewilligt seien, sondern 
es ist nur davon die Rede, daß sämtliche Staatsaus- 
gaben auf die verschiedenen Verwaltungszweige so ver- 
wendet werden sollen, „wie die „Bedürfnisse' derselben 
von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden und 
1 Auf einen analogen Vorgang in der früheren Praxis des 
badischen Budgetrechts machte zum ersten Male Rosin, Bad. 
Staatsrecht um die Geburtszeit Großherzog Friedrichs, Freiburg 
1896; S.71—90, insbes. S. 88 aufmerksam.
	        
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