VIII. Von den Landständen. 77
dem Finanzgesetzentwurfe zur Begründung der Steuer—
forderung beigegebene Anlage erscheint. Diese Rechts-
tatsache kommt auch in der Fassung des jeweiligen
Finanzgesetzes folgerichtig zum Ausdruck.! Während alle
übrigen Landesgesetze mit den Worten beginnen „Ernst
Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
und bei Rhein rc. ꝛc. Wir haben mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie
folgt:", lauten die Eingangsworte des Finanzgesetzes
regelmäßig folgendermaßen: „.. Nachdem Wir mit
Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise
übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der
Staatsausgaben im Etatsjahre . nötigen Summen
aufgebracht werden sollen, haben Wir verordnet und
verordnen, wie folgt“: Aus diesen Worten geht deutlich
hervor, daß die durch die landesherrliche Sanktion zum
Gesetze erhobene Vereinbarung mit der Volksvertretung
sich, streng genommen, nur auf die Art und Weise
bezieht, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben
erforderlichen Einnahmen aufgebracht werden sollen,
über welche das Finanzgesetz regelmäßig nähere Be-
stimmungen trifft. Allerdings geschieht auch der Aus-
gaben in dem Finanzgesetz spezielle Erwähnung; jedoch
heißt es hier bemerkenswerterweise nicht etwa, daß
Ausgaben in der und der Höhe bewilligt seien, sondern
es ist nur davon die Rede, daß sämtliche Staatsaus-
gaben auf die verschiedenen Verwaltungszweige so ver-
wendet werden sollen, „wie die „Bedürfnisse' derselben
von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden und
1 Auf einen analogen Vorgang in der früheren Praxis des
badischen Budgetrechts machte zum ersten Male Rosin, Bad.
Staatsrecht um die Geburtszeit Großherzog Friedrichs, Freiburg
1896; S.71—90, insbes. S. 88 aufmerksam.