Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1300  Anbang.

Funktion  der  Rechtsfindung.  Dagegen  bleibt  den  lokalen  Organen  nothwendig  die  Feststellung
  des  Thatsächlichen  —  der  Untersätze  des  Urtheils  (qvestion  of  lact)  —.,  welche
freilich  nach  Versall  der  Eideshelier  ihren  Schwerpunkt  Guptsächlich  in  Zweikampf
und  Gottesurtheil  findet.  Schon  unter  Heinrich  II.  wird  im  Wege  der  Verordnung
(assize)  diesem  rohen  Beweissystem  eine  Feststellung  des  Streitpunktes  durch  verridete
Gemeindekommissionen  (recognitlones,  inretae)  fubstituirt,  und  diese  reformirte  Gerichteversaßung
  mit  Justitiarien  und  Gemcindekommissionen  dehnt  sich  immer  weiter
auf  die  Civilprozesse,  nach  einigen  Zwischenstufen  auch  auf  die  Strasprozesse  aue.
3)  Die  Polizeihoheit,  schon  zur  Angelsächsischen  Zeit  in  enger  Verbindung
mit  den  Straigerichten,  gewinnt  durch  das  Lehnssystem  und  das  praktische  Bedürfsniß
eine  im  Mittelalter  sonst  unerhörte  Ausdehnung.  Das  aus  dem  alten  Heerbann
hervorgegangene  Recht  der  Friedensgebote  (polizeilichen  Berordnungen)  verstärkt
sich  durch  die  neue  Lehnshoheit.  Eine  feste  Grenze  für  ein  Zustimmungerccht  der
Landesversammlung  hatte  schon  in  der  Angelsächsischen  Periode  nicht  bestanden.  Dir
neuen  Verordnungen  dienten  zunächst  zum  Schutz  der  Normannen  gegen  hinterlistige
Gewalt  unter  einer  erbitterten  Bevölkerung,  und  wurden  als  Schutzmaßregeln  bereitwillig
  angenommen.  Die  Verantwortlichkeit  der  Zehntschaften  durch  ihre  praepo##
wird  eingeschärft  und  durch  eine  jährliche  Revision  der  Polizeiverbände  (viss
krancplegü)  periodisch  kontrolirt.  Die  alte  Hastung  der  Handred  für  Diebstähle
wird  erneuert,  eine  Hastung  für  heimliche  Mordthaten  mit  einer  Buße  von  46  Mark
hinzugesügt,  und  diese  fubsidiäre  Hastung  sortschreitend  generalifirt.  —  Ihre  wirksame
Handhabung  sand  sich  nunmehr  in  einem  System  von  polizeilichen  Büßungen.
Das  Lehnswesen  brachte“  ein  lummarisches  Straffystem  als  Theil  der  militärischen
Dieziplin  mit,  welche  der  Kriegsherr  in  leichteren  Fällen  durch  Buße  am  beweglichen
  Gut  (emenda)  handhabt.  Die  Höhe  der  verwirkten  Mobilien  wird  nach
Einade  und  Ermessen  des  Lehnsherrn  (mitericordia,  wercy)  meist  in  einer  geringeren
Summe  obgelöst,  und  heißt  in  dieser  arbiträr  bemessenen  Gestalt  ein  amercismenton.
Da  aber  die  Kriegegewalt  des  Kömgs  unmittelbar  auch  für  die  Untervasallen  und
analog  für  alle  lleineren  Einsaffen  gilt,  so  erstreckt  sich  dies  Ordnungsstrafrecht  von
den  höchsten  Lehnsträgern  bis  zum  kleinsten  villein  herab.,  auf  die  Eingesessenen
ganzer  Grasschaften.  Hundertschaften,  Zehntschaften,  in  unbegrenzter  Zahl  der  Fälle
Schon  die  allgemeinen  Rubriken  infraciio  pacis  und  contemius  brevium  regis  ver.
schaffen  den  königlichen  Anordnungen  einen  fsummarischen  Gehorsam  gegen  den  geständigen
  Uebertreter.  Die  Ueberführung  des  Leugnenden  ließ  fich  aber  durch  das
vom  löniglichen  Kommissar  zu  bildende  Gericht  so  leicht  herstellen,  daß  der  Angeschuldigte
  sich  lieber  geständig  und  „in  die  misericordia“  erklärte,  um  mit  einer
milderen  Strase  davonzukommen.  Ergänzend  schloß  sich  daran  noch  das  seudale
System  der  Piändungen  (districtlo)  und  der  Seauestration  des  Lehngutes.  Die
Gewalt  der  Amerciaments  ist  die  eigentliche  Handhabe  wirksamer  Polizeivcrordnungen
geworden  und  weiter  des  königlichen  Verordnungerechts  auf  jedem  andern  Gebiet.
Mit  diesem  System  wurde  es  möglich,  das  Berordnungsrecht  an  die  Stelle  der
älteren  Gesetzesbeschlüsse  der  Witenagemote  zu  setzen,  und  so  den  Mechanismus  des
absoluten  Staats  durch  Ordonnangen  mit  administrativer  Exekution  hezustellen.  Im
Entstehen  lag  diesem  polizeilichen  Straffystem  wol  eine  praktische  Nothwendigkeit
zu  Grunde;  bald  wird  aber  auch  die  andere  Seite,  die  grenzenlose  Willkür  nach
Unten,  die  Schutzlosigkeit  der  Unterthanen  gegen  den  Mißbrauch  sichtbar.  Es  ist
einleuchtend,  wie  sehr  den  Grundherren  und  Korporationen  die  Ueberschreitung  ja
selbst  die  Ausübung  einer  Gerichtebarkeit  durch  dies  System  verleidet  werden  mußte,
und  wie  auch  von  dieser  Seite  aus  eine  fortschreitende  Beschränkung  der  gutsherrlichen
sürcht  E“*3  wurde.
Die  Finanghoheit  des  Königs  umsaßte  außer  den  überkommenen
#  der  Angelsächsischen  Könige  als  neue  Folge  des  vehns##stems:  die  schwer#n
Gebühren  bei  jedem  Besitzwechsel,  die  Hülfsgelder  in  den  herkömmlichen  Ehren=  und