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Funktion der Rechtsfindung. Dagegen bleibt den lokalen Organen nothwendig die Feststellung
des Thatsächlichen — der Untersätze des Urtheils (qvestion of lact) —., welche
freilich nach Versall der Eideshelier ihren Schwerpunkt Guptsächlich in Zweikampf
und Gottesurtheil findet. Schon unter Heinrich II. wird im Wege der Verordnung
(assize) diesem rohen Beweissystem eine Feststellung des Streitpunktes durch verridete
Gemeindekommissionen (recognitlones, inretae) fubstituirt, und diese reformirte Gerichteversaßung
mit Justitiarien und Gemcindekommissionen dehnt sich immer weiter
auf die Civilprozesse, nach einigen Zwischenstufen auch auf die Strasprozesse aue.
3) Die Polizeihoheit, schon zur Angelsächsischen Zeit in enger Verbindung
mit den Straigerichten, gewinnt durch das Lehnssystem und das praktische Bedürfsniß
eine im Mittelalter sonst unerhörte Ausdehnung. Das aus dem alten Heerbann
hervorgegangene Recht der Friedensgebote (polizeilichen Berordnungen) verstärkt
sich durch die neue Lehnshoheit. Eine feste Grenze für ein Zustimmungerccht der
Landesversammlung hatte schon in der Angelsächsischen Periode nicht bestanden. Dir
neuen Verordnungen dienten zunächst zum Schutz der Normannen gegen hinterlistige
Gewalt unter einer erbitterten Bevölkerung, und wurden als Schutzmaßregeln bereitwillig
angenommen. Die Verantwortlichkeit der Zehntschaften durch ihre praepo##
wird eingeschärft und durch eine jährliche Revision der Polizeiverbände (viss
krancplegü) periodisch kontrolirt. Die alte Hastung der Handred für Diebstähle
wird erneuert, eine Hastung für heimliche Mordthaten mit einer Buße von 46 Mark
hinzugesügt, und diese fubsidiäre Hastung sortschreitend generalifirt. — Ihre wirksame
Handhabung sand sich nunmehr in einem System von polizeilichen Büßungen.
Das Lehnswesen brachte“ ein lummarisches Straffystem als Theil der militärischen
Dieziplin mit, welche der Kriegsherr in leichteren Fällen durch Buße am beweglichen
Gut (emenda) handhabt. Die Höhe der verwirkten Mobilien wird nach
Einade und Ermessen des Lehnsherrn (mitericordia, wercy) meist in einer geringeren
Summe obgelöst, und heißt in dieser arbiträr bemessenen Gestalt ein amercismenton.
Da aber die Kriegegewalt des Kömgs unmittelbar auch für die Untervasallen und
analog für alle lleineren Einsaffen gilt, so erstreckt sich dies Ordnungsstrafrecht von
den höchsten Lehnsträgern bis zum kleinsten villein herab., auf die Eingesessenen
ganzer Grasschaften. Hundertschaften, Zehntschaften, in unbegrenzter Zahl der Fälle
Schon die allgemeinen Rubriken infraciio pacis und contemius brevium regis ver.
schaffen den königlichen Anordnungen einen fsummarischen Gehorsam gegen den geständigen
Uebertreter. Die Ueberführung des Leugnenden ließ fich aber durch das
vom löniglichen Kommissar zu bildende Gericht so leicht herstellen, daß der Angeschuldigte
sich lieber geständig und „in die misericordia“ erklärte, um mit einer
milderen Strase davonzukommen. Ergänzend schloß sich daran noch das seudale
System der Piändungen (districtlo) und der Seauestration des Lehngutes. Die
Gewalt der Amerciaments ist die eigentliche Handhabe wirksamer Polizeivcrordnungen
geworden und weiter des königlichen Verordnungerechts auf jedem andern Gebiet.
Mit diesem System wurde es möglich, das Berordnungsrecht an die Stelle der
älteren Gesetzesbeschlüsse der Witenagemote zu setzen, und so den Mechanismus des
absoluten Staats durch Ordonnangen mit administrativer Exekution hezustellen. Im
Entstehen lag diesem polizeilichen Straffystem wol eine praktische Nothwendigkeit
zu Grunde; bald wird aber auch die andere Seite, die grenzenlose Willkür nach
Unten, die Schutzlosigkeit der Unterthanen gegen den Mißbrauch sichtbar. Es ist
einleuchtend, wie sehr den Grundherren und Korporationen die Ueberschreitung ja
selbst die Ausübung einer Gerichtebarkeit durch dies System verleidet werden mußte,
und wie auch von dieser Seite aus eine fortschreitende Beschränkung der gutsherrlichen
sürcht E“*3 wurde.
Die Finanghoheit des Königs umsaßte außer den überkommenen
# der Angelsächsischen Könige als neue Folge des vehns##stems: die schwer#n
Gebühren bei jedem Besitzwechsel, die Hülfsgelder in den herkömmlichen Ehren= und