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Zu Nr. 7. Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 6 Kilogramm
fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt seln. Die Kisten müssen außerdem
gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht
mehr als 75 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „Phosphor enthaltend“ und mit dem Zeichen „Oben-
versehen sein.
Zu Nr. 8. Werden Gegenstände der hier genannten Art zum Versand aufgegeben, so muß aus dem
Frachtbriefe ersichtlich sein, ob sie gefettet sind oder nicht. Ist ersteres der Fall, so werden sie nur auf
offenen Wagen verladen. Fehlt die desfallsige Bezeichnung, so wird angenommen, daß die betreffenden Gegen,
stände gefettet sind und die Verladung danach bewirkt.
Gefettete Wolle, insbesondere gefettete Kunstwolle, Mungo- und Shoddy-Wolle müssen auf Verlangen
des Versenders in offenen, aber mit Decken versehenen Wagen verladen werden und können, wenn die Eisen-
bahnverwaltung damit einverstanden ist, in bedeckt gebauten Wagen verladen werden.
Zu Nr. 9. Petroleum und Petroleum-Aether (Naphta) wird nur zur Beförderung angenommen in
besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Blechbüchsen, welche in mit Sägemehl oder Kleie ausgefüllten
Kisten verpackt sind, oder in sorgfältig verlötheten Gefäßen aus starkem Weißblech von quadratischer Grund-
form bei einer Länge und Breite von etwa 21 Centimeter und einer Höhe von etwa 31 Centimeter, welche zu
je zwei in einer Kiste aus mindestens 1,3 Centimeter starken Brettern dergestalt verpackt sind, daß ein Rütteln
der Gefäße nicht möglich ist. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. Die
Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine
feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht über-
nommen.
Zu Nr. 10. Die Petarden müssen fest in Papierschnitzeln, Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbst unterelnander, noch einen
anderen Körper berühren können; die Kisten, in denen die Verpackung geschleht, müssen von mindestens
2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht
gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum
als 0,06 Kubikmeter haben. ,
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer
amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.
Zu Nr. 11. Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen müssen sorgfältig in festen Kisten oder
Säfern verpackt und jedes Kollo muß mit einem besonderen, die Bezeichnung „Zündhütchen“ etc. enthaltenden
Zettel beklebt sein.
Zu. Nr. 12. Unter welchen Bedingungen Gold- und Silberbarren, Platina, Edelmetall, gemünztes
und Papiergeld zum Transport angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder einzelnen
Eisenbahn.
Zu Nr. 13. Die Beförderung von Gemälden und andern Kunstgegenständen ist die Eisenbahnver-
waltung zu übernehmen nur dann verpflichtet, wenn in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist.
Zu Nr. 14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Aurk-
pigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc, werden nur dann zum Eisenbahntrans-
porte angenommen, wenn sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Böden der Fässer müssen
mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert werden. Die inneren
Fässer oder Kisten sind von starkem, trockenen Holze zu fertigen und inwendig mit dichter Leinewand oder
ähnlichen, dichten Geweben zu verkleben.
Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe das Wort „Arsenik (Gift)“ an-
gebracht sein.
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilber-
präparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Prezipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben,
als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, Blelpräparate, als: Bleiglätte (Massikot),
Mennige, Blelzucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, Zinn- und Antimonasche gehören,
dürfen nur in dichten, von festem trockenen Holze gefertigten, mit Einlagereifen, resp. Umfassungsbändern ver-
sehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen