Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Abdruck.
Berlin,  den  12.  Dezember  1890.

Abänderungen
der  Vostorônung  vom  8.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Neiches  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden
Punkten  abgeändert:

1.  Im  §  11,  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  betreffend,  erhalten
  im  Absatz  l  der  zweite  und  dritte  Satz  folgende  anderweite  Fassung:

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl  auf
die  Begleitadresse,  als  auf  die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung
zu  treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  die  Annahme  derselben  durch  den
Empfänger  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benuachrichtigung  erfolgt.
Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:

1.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)  ?
2.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)
3.  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)  '
2.  Im  §  13,  „Drucksachen“  betreffend,  ist  im  Absatz  VII  zwischen  den  Angaben
unter  4.  und  5.  einzuschalten:

4  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungogeset
vom  22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  haudschriftlich  oder  auf  mechanischem
  Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags=  und  die  Doppelmarken  aufzukleben
und  die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

3.  In  demselben  Absatz  VII  ist  unter  5.  zwischen  den  Worten  „eine“  und
„Rechnung“  einzuschalten:

zurück!
zurück!
verkaufen!

telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten!

auf  den  Preis  der  übersandten  Gegenstände  bezügliche
In  demselben  Absatz  VII  erhalten  die  Angaben  unter  9.  folgende  anderweite
  Fassung:
9.  bei  Drucksachen,  welche  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten
oder  von  deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des

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