Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-=  Blall.

Nummer  10.  Den  14.  May  1834.

 

Bekanntmachung.

Nachstehende  Verordnung,  die  Landes-Scheidemünze  betr.,  wird  auf  höchsten
Befehl  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Weimar  den  13.  May  1834.
"  Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2c.

Obgleich  Wir  während  Unserer  Regierungszeit  nur  Eine  Ausprägung
von  Scheidemünze  in  Groschen,  Sechsern,  Dreyern  r.  vornehmen  lassen
und  auch  frühere  ahnliche  Ausprägungen  mu  geschehen  sind,  wenn  ein  Bedürfniß
  von  Scheidemünze  sich  in  Gesuchen  des  Handel  und  Gewerbe  treibenden
  Publikums  aussprach:  so  ist  doch  im  Laufe  der  Zeit  die  Summe  der
von  Weimar  ausgegebenen  Scheidemünze  über  diejenige  Summe  angewachsen,
welche  im  Lande  selbst  nöthig  ist,  und  zwar  um  deswillen,  weil  jene  Münze
auch  in  dem  benachbarten  Auslande  angenommen  wurde  und  bey  dem  lebhaften
  Verkehre  der  Thüringischen  Staaten  unter  einander  in  Umlauf  kam,  weil,
mit  anderen  Worten,  auch  die  Weimarische  Münzstätte  ein  Vertrauen  genoß,
welches  sich  die  Regierung  durch  treue  Erfüllung  der  ihr  obliegenden  Verbindlichkeiten
  zu  erwerben  und  zu  erhalten  immer  bemüht  gewesen  ist.  Allein
gegenwartig  haben  die  bevorstehenden  allgemeinen  Maßregeln  in  Ansehung  des