2. Die Kommunalverbände. 175
der Gemeindevertretung durch Abgeordnete vertreten lassen und die Gemeindevertretung
die Anwesenheit von solchen Abgeordneten verlangen kann.)
Für den Fall, daß übereinstimmende Beschlüsse des Vorstands und der
Gemeindevertretung nicht zu Stande kommen, haben die Gemeindeordnungen
verschiedene Bestimmungen getroffen:
a) Nach dem Preußischen Zust. Gesetz von 1883 hat der Gemeindevorstand
Beschlüsse der Gemeindevertretung, welche deren Befugnisse überschreiten
oder die Gesetze verletzen, entstehenden Falls auf Anweisung der
Aufsichtsbehörde mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die
Verfügung des Gemeindevorstands steht der Gemeindevertretung die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren zu. Über andere zwischen dem Gemeindevorstand
und der Gemeindevertretung entstehende Meinungsverschiedenheiten
hat der Bezirksausschuß zu beschließen, wenn von einem Theil auf Entscheidung
angetragen wird und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen
kann 9 15, 17, 29).
b) Nach den Städteordnungen Westfalens (6 36), Hannovers
(6 107,, sowie nach der Gemeindeordnung Kurhessens (5 93) hat die
Regierung die Entscheidung zu geben. Dieses Recht steht nach der Sächsischen
Städteordnung der Aufsichtsbehörde nicht in allen, sondern nur in
den gesetzlich bestimmten Fällen zu.
e) Nach der Städteordnung Schleswig-Holsteins (5 53), der
Gemeindeordnung Bayerns (Art. 114) und dem Württembergischen
Verwaltungsedikt (6 52) bleibt, wenn trotz wiederholter gemeinschaftlicher
Berathung eine Vereinigung nicht zu erzielen ist, die Angelegenheit auf sich
beruhen, es sei denn, daß es sich um eine gesetzliche Leistung der Gemeinde
handelt, zu welcher dieselbe von der Aufsichtsbehörde genöthigt werden
kann.3
4 Nach der Badischen Städte= und Gemeindeordnung dagegen, wie
nach der Nassauischen Gemeindeordnung hat der Gemeindevorstanr alle
Beschlüsse des Bürgerausschusses zur Ausführung zu bringen, ohne daß ihm
ein Recht der Zustimmung zustände.)
2. In den Gemeinden, in welchen nur eine Person Gemeindevorstand
ist. steht dem Gemeindevorstand kein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen
der Gemeindevertretung zu er ist vielmehr als Vorsitzender Mitglied
derselben und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
Nach einigen Gemeindegesetzen aber hat er, wenn er den Beschluß für rechts-
1! Preußen, 8S10. für die östl. Prov. 5 38; Bayern, GemO. Art. 116.
29) In den anderen Fällen kommt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Stadtrath und
Stadtwerordneten ein Beschluß nicht zu Stande.
3, Siehe unten § 39.
1) In Baden sind aber. wie erwähnt, die Mitglieder des Stadt= oder Gemeinderaths zugleich
Mitglieder des Bürgerausschusses. in Nassau ist der Bürgermeister der Vorsitzende desselben.
Siehe oben S. 168.