Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

2.  Die  Kommunalverbände.  175

der  Gemeindevertretung  durch  Abgeordnete  vertreten  lassen  und  die  Gemeindevertretung
  die  Anwesenheit  von  solchen  Abgeordneten  verlangen  kann.)

Für  den  Fall,  daß  übereinstimmende  Beschlüsse  des  Vorstands  und  der
Gemeindevertretung  nicht  zu  Stande  kommen,  haben  die  Gemeindeordnungen
verschiedene  Bestimmungen  getroffen:

a)  Nach  dem  Preußischen  Zust.  Gesetz  von  1883  hat  der  Gemeindevorstand
  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten
  oder  die  Gesetze  verletzen,  entstehenden  Falls  auf  Anweisung  der
Aufsichtsbehörde  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.  Gegen  die
Verfügung  des  Gemeindevorstands  steht  der  Gemeindevertretung  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Über  andere  zwischen  dem  Gemeindevorstand
  und  der  Gemeindevertretung  entstehende  Meinungsverschiedenheiten
hat  der  Bezirksausschuß  zu  beschließen,  wenn  von  einem  Theil  auf  Entscheidung
  angetragen  wird  und  die  Angelegenheit  nicht  auf  sich  beruhen
kann  9  15,  17,  29).

b)  Nach  den  Städteordnungen  Westfalens  (6  36),  Hannovers
(6  107,,  sowie  nach  der  Gemeindeordnung  Kurhessens  (5  93)  hat  die
Regierung  die  Entscheidung  zu  geben.  Dieses  Recht  steht  nach  der  Sächsischen
  Städteordnung  der  Aufsichtsbehörde  nicht  in  allen,  sondern  nur  in
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  zu.

e)  Nach  der  Städteordnung  Schleswig-Holsteins  (5  53),  der
Gemeindeordnung  Bayerns  (Art.  114)  und  dem  Württembergischen
Verwaltungsedikt  (6  52)  bleibt,  wenn  trotz  wiederholter  gemeinschaftlicher
Berathung  eine  Vereinigung  nicht  zu  erzielen  ist,  die  Angelegenheit  auf  sich
beruhen,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  eine  gesetzliche  Leistung  der  Gemeinde
handelt,  zu  welcher  dieselbe  von  der  Aufsichtsbehörde  genöthigt  werden
kann.3

4  Nach  der  Badischen  Städte=  und  Gemeindeordnung  dagegen,  wie
nach  der  Nassauischen  Gemeindeordnung  hat  der  Gemeindevorstanr  alle
Beschlüsse  des  Bürgerausschusses  zur  Ausführung  zu  bringen,  ohne  daß  ihm
ein  Recht  der  Zustimmung  zustände.)

2.  In  den  Gemeinden,  in  welchen  nur  eine  Person  Gemeindevorstand
ist.  steht  dem  Gemeindevorstand  kein  Recht  der  Zustimmung  zu  den  Beschlüssen
  der  Gemeindevertretung  zu  er  ist  vielmehr  als  Vorsitzender  Mitglied
  derselben  und  hat  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme.
Nach  einigen  Gemeindegesetzen  aber  hat  er,  wenn  er  den  Beschluß  für  rechts- 



1!  Preußen,  8S10.  für  die  östl.  Prov.  5  38;  Bayern,  GemO.  Art.  116.
29)  In  den  anderen  Fällen  kommt  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Stadtrath  und
Stadtwerordneten  ein  Beschluß  nicht  zu  Stande.
3,  Siehe  unten  §  39.
1)  In  Baden  sind  aber.  wie  erwähnt,  die  Mitglieder  des  Stadt=  oder  Gemeinderaths  zugleich
  Mitglieder  des  Bürgerausschusses.  in  Nassau  ist  der  Bürgermeister  der  Vorsitzende  desselben.
Siehe  oben  S.  168.