Metadata: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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1. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen 
Sachverständigen-Vereine. 
8. 1. 
In Gemäßheit 
a) des §. 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der 
bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt S. 4), 
b) des §. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographien 
gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt S. 8), 
J) des §. 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern 
und Modellen (Reichs-Gesetzblatt S. 11), 
a) künstlerische, 
b) photographische, 
c) gewerbliche 
Sachverständigen-Vereine gebildet. In keinem Bundesstaate darf mehr als ein künstlerischer, ein photographischer 
und ein gewerblicher Sachverständigen-Verein bestehen. 
8. . 2. 
Der künstlerische und der photographische Sachverständigen-Verein besteht aus je sieben, der ge— 
werbliche Sachverständigen-Verein aus zehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Für den Fall der 
Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt. 
8. 3. 
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige Centralbehörde, welche 
auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mit- 
glieder und Stellvertreter werden als Sachverständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet. 
8. 4 
werden 
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn ihneñ zuvor von 
dem requirirenden Gerichte übersendet sind: « 
1. die gerichtlichen Akten, 
2. eine aktenmäßige Darstellung des Sach= und Streitverhältnisses, in welcher zugleich die zu 
begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter Beifügung der Angabe, ob und even- 
tuell welche Erklärung von den Parteien über jene Darstellung abgegeben oder aus welchen 
Gründen die Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist, 
3. die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Gerichtssiegels 
oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechselung gesichert ist. 
Die Darstellung zu 2 verbleibt bei den Akten des Vereins. 
8. 5. 
Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an den Vorsitzenden 
desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu Referenten, welche unabhängig von einander 
ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vor- 
zutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
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Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist bei dem künstlerischen und bei dem photographischen 
Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens fünf, bei dem gewerblichen Sachverständigen-Verein 
die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen 
Stellvertreter, erforderlich. 
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