230 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
im Recht 1915 S. 613 Nr. 1131 in sehr abgekürzter Form wieder-
gegebenen Entsch. des IV. Senats vom 8. 10. 1915 sich zugunsten
der letzteren Ansicht ausgesprochen. Diese dürfte aber nicht
zutreffend sein: denn wenn auch der Zweck, das Interesse der
öffentlichen Sicherheit in erkennbarer Weise aus dem Verbot
hervorgehen muß, so bildet er doch kein Tatbestandsmerkmal
des Verbots, sondern eine Voraussetzung für seinen Erlaß, für
die Berechtigung des M. B. zu seinem Erlaß. Für das Strafrecht
bildet er daher, wie Ebermayer mit Recht sagt, nur eine äußere
Voraussetzung der Strafbarkeit. Die Kenntnis des Täters
braucht sich daher nicht darauf zu erstrecken, daß das Verbot
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen ist.
) Strafbar ist auch der bedingte Borsatz, der dolus eventualis
(R.G. III vom 31. 5.1915, Leipz. Z. 1915 S. 9024, Galli a. a. O.;
Menner J.W. 1916 S. 86). Dies wird insbesondere wesentlich
sein, wenn der Angeklagte die Kenntnis des Verbats leugnet.
Wenn er weiß, daß gewisse Beschränkungen seiner Handlungs-
freiheit bestehen, und er unbekümmert um diese trotzdem handelt,
so ist er strafbar.
b) Das Gesetz sagt nichts darüber, ob auch fahrlässige Zu-
widerhandlungen gegen das Verbot unter ##9b fallen. Aus
diesem Schweigen folgt aber noch keine Verneinung. Wie das
Bayer. Ob.L. G. in der schon erwähnten Entsch. vom 28. 1.
1915 mit Recht sagt, gibt es einen Rechtsgrundsatz, daß die fahr-
lässige Verletzung eines Strafgesetzes nur strafbar sei, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, nicht; er ist weder im Straf-
gesetzbuch aufgestellt noch folgt er aus dem Grundgedanken.
des Strafrechts. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung
ist vielmehr entscheidend, ob aus dem Zusammenhang der ge-
setzlichen Bestimmungen oder aus dem Inhalt und Zweck der
einzelnen Vorschrift die Strafbarkeit einer bloß fahrlässigen
Zuwiderhandlung sich ergibt. Im vorstehenden Falle weist
aber der Zweck, der Schutz der öffentlichen Sicherheit, besonders
darauf hin, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen zu bestrafen,
denn er wird im allgemeinen nicht wirksam erreicht werden