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4. Zoll- und Stenuer-Wesen.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. d. M. beschlossen, nachstehenden Bestimmungen seine Zu-
stimmung zu ertheilen:
Bestimmungen,
betreffend
die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern
und der Stationskontrolöre.
Den Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und den Stationskontrolören werden in den
Fällen, in welchen sie auf Zahlung von Tagegeldern, Fuhr= oder Umzugskosten aus Reichsmitteln Anspruch
haben, diese Vergütungen vom 1. April 1876 ab nach den für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen
— Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzblatt Seite 249 — mit den nachstehend bezeichneten Maß-
gaben gewährt:
1. Es sind zu rechnen
bezüglich der
Tagegelder "%
und Umzugs
Fuhrkosten kosten
zur Klasse
a) die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuiern IV. III.
b) die Stationskontrolöre . V. i V.
2. Bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks werden den Stationskontrolören neben dem
Ersatz der wirklich aufgewendeten Fuhrkosten, Tagegelder, und zwar:
a) für Reisen mit Uebernachtung im Betrage von . . . . 9Mark
b) für Reisen ohne Uebernachtung, wenn die Abwesenheit vom Wohnsitze und
die Dauer der dienstlichen Beschäftigung auswärts die Zeit von mindestens
6 Stunden beträgt, im Betrage von . .. . . . . 4 Mark
gewährt.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. März d. J. beschlossen, nachstehenden Bestimmungen
seine Zustimmung zu ertheilen: