8. 1. ß. 10.
Stations-Assistenten für den Expeditions= und Stationsdienst.
Materialien-Verwalter I. und II. Klasse.
Bahnmeister.
Lokomotivführer.
Zugführer.
Telegraphisten.
Bauführer.
Feldmesser und Feldmesser-Gehülfen.
Bau-Assistenten. «
Maschinen-Jngenieur-Assistenten.
Zeichner.
Büreau-Assistenten und Diätare.
Kanzlei-Assistenten und Diätare. .
Diätare für den Expeditions- und Stationsdienst.
Hülfsbahnmeister.
K. Verwaltung der Reichsbank.
Geldzähler bei der Hauptbank und den Zweiganstalten.
Buchhalterei-Assistenten, Unter-Kalkulatoren und Kanzlisten bei den Zweig-
anstalten.
Diätare.
Das Reichskanzler-Amt hat die aus Anlaß von Spezialfällen zu seiner Entscheidung gestellte Frage, bis zu
welchem Zeitpunkte Kaiserlichen Beamten, welche im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens das Amt ver-
lieren oder welche im Disziplinarverfahren mit Dienstentlassung bestraft werden, das Diensteinkommen zu be-
lassen sei, dahin beantwortet, daß solche Beamte Anspruch auf Diensteinkommen nur bis zu dem Tage haben,
an welchem das verurtheilende Erkenntniß oder die Entscheidung der Disziplinarbehörde, durch welche die
Dienstentlassung ausgesprochen wird, die Rechtskraft erlangt, weil der mit diesem Tage eintretende Verlust
des Amts den Verlust aller mit dem Amte verbundenen Rechte, mithin auch des Diensteinkommens umfaßt.
' Die Bestimmung im 8. 5. des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873, nach welcher die Zahlung des Gehalts monatlich oder vierteljährlich im voraus er-
folgt, giebt dem seines Amts verlustig gegangenen oder entlassenen Beamten kein Recht, einen ihm über den
Tag der Rechtskraft hinaus gezahlten Gehaltstheil zu behalten, da die Vorauszahlung unter der bei ihm
nicht zutreffenden Voraussetzung erfolgt ist, daß er bis zum Ende des Zeitraums, für welchen die Zahlung
geleistet worden, im Amte bleiben werde.
Von dem Reichskanzler-Amt sind auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend,
vom 6. März v. J. (R.-G.-Bl. S. 175) ständige Aufsichtsorgane und Sachverständige ernannt worden, welche
gewisse ihnen zugewiesene Weinbaugebiete in Bezug auf das Auftreten der Reblauskrankheit zu überwachen
bezw. bei den erforderlich werdenden Untersuchungen mitzuwirken haben. Es sind dies:
1. für die preußischen Provinzen Sachsen, Schlesien und Brandenburg:
Aufsichts-Kommissar: Stadtrath a. D. Tränhardt zu Naumburg a. S.,
Sachver ständige. Dr. Taschenberg zu Halle a. S. und Dr. Gallus zu Som-
merfeld;