Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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7. der Tabacksarbeiter Johann Jakob Beck aus Suniswald (Amtsbezirk Trachselwald, Kanton 
Bern) in der Schweiz, 36 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- 
amtes zu Neustadt a. d. Haardt vom 21. November d. J., 
8. der Tagelöhner Cäsar Campore, geboren und ortsangehörig zu Como in Stalien, 
54 Sahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 23. No- 
vember d. J., 
9. der Tagelöhner Francois Poiret, geboren und ortsangehörig zu Courcelles (Kanton Delle) 
in Frankreich, 39 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu 
Kolmar vom 28. November d. I., 
10. der Steinhauer Adolf Le Coidie, geboren und ortsangehörig zu Nantes in Frankreich, 
28 Zohre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 29. No- 
vember d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1 wegen Landstreichens, wiederholten Bettelns und wiederholten einfachen und 
versuchten einfachen Diebstahls; 
zu 2, 3, 4, 6 und 8 wegen Landstreichens und Bettelns; 
zu 5, 7 und 9 wegen Landstreichens; 
zu 10 wegen Landstreichens und groben Unfugs, 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen. worden. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesenn. 
  
1 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Oktober d. J. beschlossen, 
1. die für die Herstellung der Anilinfarben zugestandene Steuerbegünstigung (vgl. Central- 
Blatt Nr. 27 de 1875) für den zu Auflösung der fertigen Anilinfarben zu verwendenden 
Spiritus nicht zu gewähren, 
2. die Rückvergütung bezw. den Erlaß der Branntweinsteuer für den zur Herstellung der 
Anilinfarben verwendeten Branntwein in dem Falle für unzulässig zu erklären, wenn mit 
der Fabrikation derselben zugleich eine Lösung der fertigen Farben mittelst Branntweins 
verbunden wird. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. J. beschlossen: 
I. Mit Wirkung vom 1. Januar kommenden Jahres ab wird in den durch Beschluß vom 7. De- 
zember 1871 (5. 643 Z. VII. der Protokolle) festgestellten Uebersichten über die Produktion und 
den Absatz der inländischen Salzwerke sowie über das in den freien Verkehr gesetzte und das 
ausgeführte Salz (Anlage Muster 8 und 9 zu dem Berichte der Kommission zur weiteren Aus- 
bildung der Statistik des Zollvereins, die Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern des 
Deutschen Reichs betreffend, vom 24. Mai 1871) nur noch die auf den Salzwerken selbst ver- 
steuerte oder mit steueramtlicher Bezettelung weiter versendete Soole und Mutterlauge ange- 
schrieben; alle diejenige Soole und Mutterlauge mit Einschluß des Badesalzes (der eingedickten 
Soole mit den Bestandtheilen der Mutterlauge) dagegen, welche unmittelbar von den Salzwerken 
aus zu Bädern für Heilzwecke steuerfrei abgegeben wurde, lediglich in Punkt IV. der Uebersicht 
über die in Bezug auf die Salzabgabe gewährten Erleichterungen (Anlage Muster 10 des Kom- 
missionsberichts) nach dem Maßgehalte zum Nachweis gebracht.
	        
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