Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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pflicht  nicht  beruhen,  da  diese  mit  der  Zollentrichtung  erloschen
ist.  Sie  beruht  auf  der  in  dem  Antrage  auf  Bewilligung  des  eisernen
Kredits  liegenden  vertragsmässigen  Unterwerfung  des  künftigen
Lagerzugangs  (bis  zur  Höhe  der  gestundeten  Abgaben)  unter  die
zollfiskalische  Pfandhaft,  wogegen  der  Abgang  vom  Lager  aus
der  Haftung  scheidet.  Der  jeweilige  Lagerbestand  stellt  somit
ein  „eisernes  Pfand“  für  die  Ansprüche  des  Fiskus  dar®®,

Es  ergiebt  sich,  dass  bei  Uebergang  der  Waare  in  den
freien  Verkehr  die  Zollpflicht  den  Charakter  einer  Pfandhaft  der
Waare  für  die  Zollschuld  annimmt.  Dies  zeigt  sich  auch  darin,
dass  bei  Verjährung  der  persönlichen  Zollforderungen  gemäss  $  15
V.-Z.-G.  auch  die  Zollpflicht  erlischt.  Allein  es  wäre  irrig,  dieserhalb
  die  Selbständigkeit  der  dinglichen  Zollpflicht  zu  leugnen.  Die
Zahlung,  welche  die  Zollschuld  tilgt,  bewirkt  zugleich  die  Ablösung
der  Zollpflicht.  Man  hat  daher  mit  Recht  betont,  dass  die  Zollzahlung
  nicht  lediglich  den  Charakter  einer  Schuldzablung  habe  ®®.

Wechsel  der  Person  des  Zollpflichtigen  im  gebundenen  Verkehr.

Die  selbständige  Existenz  der  Zollpflicht  gegenüber  dem
persönlichen  Zollanspruche  zeigt  sich  deutlich,  wenn  die  Waare
nach  Ueberschreitung  der  Grenze  nicht  in  den  freien  Verkehr
tritt,  sondern  unter  Zollkontrole  verbleibt.  Hier  tritt  bei  Ueberweisung
  auf  ein  Amt  im  Innern  oder  Abfertigung  zur  Durchfuhr
mit  Begleitschein  I  (88  41f.  V.-2.-G.)  der  Begleitschein-Extrahent,
  der  mit  dem  ursprünglich  zollpflichtigen  Waarenbesitzer
($  13  V.-Z.-G.)  nicht  nothwendig  identisch  ist,  in  die  persönliche
Zollschuld  ein.  Jener  übernimmt  durch  Unterzeichnung  des  Begleitscheins
  I  die  Haftung  für  den  Eingangszoll  ($  44  V.-2.-G@.)*°.

8  Vgl.  Winpschei,  Pandekten,  6.  Aufl.  Bd.  I  $  2263  N.  4;  STOBBE,
Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  3.  Aufl.  Bd.  18  63  N.  5.

3  Vgl.  Lapano  a.  a.  O.:  oben  9.178;  Buruına  a.a.O.;  Oesterreichische
Zoll-  und  Staeatsmonopol-Ordnung  $  199;  EsLAvEr  a.  a.  O.  S.  259.

4  Vgl.  Begleitschein-Regulativ  $$  18,  47  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  von  1888  8.  505,  513).