— 226 —
II. Zu den Postaufträgen für Akzepteinholung kommt ein besonderes Formular in Gebrauch. Derartige
Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf
bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Bezogenen,
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt
sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der et-
waigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des
Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück-, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur
Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zu-
rück“, „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“". Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbe-
zogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der
Post verbleibt, nicht zu benutzen.
III. Dem Postaustrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Das Bei-
legen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft.
Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nänlichen
Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind.
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter Ein-
schreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Akzepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit
der Ausschrift „Postauftrag nah (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauf-
trag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
V. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezogenen
selbst, oder an dessen Bevollmächtig ten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei
der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht nieder-
gelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsendungen für
den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post-
aufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem
Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Akzept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen
worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ver-
merk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat.
VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem
Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der
Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftraggeber
in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt.
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht andere Bestimmung ge-
troffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene
nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bezw. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der An-
nahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die
zweite Vorzeigung stattgefunden hat.
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach ei nmaliger
vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde.
Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung
findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an die betreffende
Postanstalt.
X. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein maliger vergeblicher Vor-
zeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Behufe der Protesterhebung abge-
geben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer