Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 187 — 
8. 7. 
Verpackung. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der 
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder 
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewicht bis zu ungefähr 
drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit 
angemessener Verschnürung. 
III Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht 
der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem 
Packpapier verpackt sein. 1 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs 
und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen 
so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit 
starken Reifen versehen sein: Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge r2c.) sind noch 
besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue 
Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber er- 
stattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 
« §.8. 
Verschluß. 
I1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung 
oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist. 
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder 
ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden. 
III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit 
Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder Bleie ab- 
gesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sen- 
dung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittels eines guten Klebestoffs oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ähnrlichen festeren 
Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern 
diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut be- 
reisten und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Ver- 
schlusses durch Siegel oder Bleie. 
VI Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Karten- 
lasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2rc., ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen 
werden. 
§. 9. 
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. 
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem 
haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegel- 
abdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Be- 
schädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen 
und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht 
stattfinden kann. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.