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8. 7.
Verpackung.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewicht bis zu ungefähr
drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit
angemessener Verschnürung.
III Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht
der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem
Packpapier verpackt sein. 1
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs
und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen
mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein.
Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen
so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit
starken Reifen versehen sein: Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge r2c.) sind noch
besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue
Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber er-
stattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.
« §.8.
Verschluß.
I1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung
oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist.
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder
ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden.
III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit
Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder Bleie ab-
gesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sen-
dung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der
Verschluß mittels eines guten Klebestoffs oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ähnrlichen festeren
Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern
diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer
Verschluß erzielt wird.
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut be-
reisten und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Ver-
schlusses durch Siegel oder Bleie.
VI Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Karten-
lasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2rc., ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen
werden.
§. 9.
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen.
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem
haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegel-
abdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Be-
schädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen
und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht
stattfinden kann.
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