Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bundesgesetze  zu  bewirken  sein,  und  es  sei  die  Ausarbeitung  eines  Gesetzentwurfs,
dessen  Bestimmungen  nicht  bloß  für  Bremen  und  Hamburg,  sondern  für  sämt—
liche  Häfen  des  Bundesgebietes  in  Kraft  zu  setzen  sein  würden,  bereits  in  An—
griff  genommen  worden.  Zuvor  empfehle  sich  die  Verschärfung  der  Aufsicht
über  die  bestehenden  Vorschriften  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit
der  Auswanderer,  um  die  den  letzteren  gebotenen  Garantien  zu  verstärken  und
das  jetzt  entstandene  Mißtrauen  zu  beseitigen.  Zu  diesem  Behufe  wurde  dem
Bundesrat  die  Einsetzung  von  Bundesbehörden  in  Hamburg  und  Bremen  in—
klusive  in  Bremerhaven  von  etwa  je  drei  Mitgliedern,  wozu  je  ein  Seeoffizier
und  je  zwei  Mitglieder  von  den  verschiedenen  Bundesregierungen  zu  kommittiren
wären,  vorgeschlagen  und  beantragt,  in  diesem  Sinne  zu  entscheiden.

Die  Bundesratsausschüsse  für  Handel  und  Seewesen  bezeichneten  als  Lücken
in  der  bisherigen  Gesetzgebung:  das  Fehlen  eines  absoluten  Verbots  der  Be—
nutzung  des  Orlogdeckes  für  die  Passagiere;  wünschenswert  seien  genauere
Vorschriften  über  die  Ventilation;  eine  Bezeichnung  derjenigen  gefährlichen  oder
der  Gesundheit  schädlichen  Waren,  welche  auf  Auswandererschiffen  nicht  verladen
werden  sollten;  strenge  Strafbestimmungen  über  Pflichtwidrigkeiten  seitens  des
Kapitäns  und  der  Mannschaften  während  der  Fahrt,  ein  summarisches  Verfahren
zur  sofortigen  Aburteilung  derselben,  womöglich  im  Ankunftshafen;  vielleicht
endlich  auch  noch  Bestimmungen  über  den  einzelnen  Passagieren  zu  gewährenden
Raum.  Sie  empfahlen  auf  den  von  der  Regierung  in  Washington  durch  den
Gesandten  des  Bundes  gemachten  Vorschlag  der  Herbeiführung  einer
internationalen  Gesetzgebung  einzugehen,  da  der  Zweck  aus  naheliegenden
Gründen  nur  so  vollständig  zu  erreichen  sein  werde.

Daneben  schien  es  aber  in  hohem  Grade  wünschenswert,  daß  einigen  der
von  den  Bundeskommissarien  als  besonders  bedenklich  bezeichneten  Uebelstände
schon  vorweg  durch  die  betreffenden  Lokalbehörden  abgeholfen  werde.  In  Hamburg
war  den  desfallsigen  Desiderien  der  Kommissarien  in  der  Hauptsache  bereits
durch  die  Novelle  vom  20.  April  1868  abgeholfen.  Dagegen  waren  in  Bremen
zur  Zeit  mehrere  dieser  Punkte,  wenigstens  noch  nicht  gesetzlich,  in  derselben
wünschenswerten  Weise  geregelt.  Als  solche  wurden  namentlich  bezeichnet:  das
absolute  Verbot  der  Benutzung  des  Orlogdecks;  die  Bestimmungen  über  die
mitzunehmenden  Medikamente;  die  ärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Passagiere
vor  der  Einschiffung  an  Bord;  die  Bestimmungen  über  die  Mitnahme  feuergefährlicher
  oder  der  Gesundheit  nachteiliger  Waren.  Die  Ausschüsse  schlugen
vor,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  den  Senat  der  freien  Stadt  Bremen  aufzufordern,
  hinsichtlich  dieser  Punkte,  soweit  sie  nicht  etwa  bereits  faktisch  erledigt
sein  sollten,  nach  Maßgabe  der  dieserhalb  in  Hamburg  erlassenen  Bestimmungen,
auf  geeignetem  Wege  vorzugehen.

Hatten  die  Ausschüsse  sich  nun  zwar  dahin  aussprechen  zu  müssen  geglaubt,
daß  die  Hauptabhilfe  für  die  noch  vorhandenen  Mängel  im  Auswanderer-