Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Vorrede.

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Die  vielen  mir  selbst  bekannten  und  bewußten  Mängel  meines
kleinen  Buches  wurzeln  alle  in  demselben  Punkte:  ich  habe  aus
nicht  weiter  zu  erörternden  Gründen  die  Schrift  während  des
Druckes  ausgearbeitet.  Das  ist  für  den  Inhalt  nicht  ohne  Folgen
geblieben,  hat  aber  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Form  geschadet.
  Ich  hebe  namentlich  die  verhältnißmäßig  vielen  Druckfehler
  hervor,  deren  wichtigste  am  Schluß  zusammengestellt  wurden.
Ganz  besonders  aber  hat  die  aufgedrängte  Art  des  Arbeitens  eine
gleichmäßige  Durchführung  des  ursprünglichen  Planes  verhindert.
Dennoch  bin  ich  der  Meinung,  daß  die  Bezeichnung  als  „Grundriß"
sich  noch  rechtfertigen  läßt.  Für  einzelne  Theile  hat  er  freilich
einen  andern  Sinn  als  für  andere.  Er  entspricht  aber  allen
Theilen  in  sofern,  als  sowohl  der  Lehrbuchs=  als  der  Handbuchscharacter
  überall  vermieden  wurde.  Die  staatsrechtliche  Theorie
tritt  nicht  minder  zurück  als  der  Zweck  eines  practischen  Kommentars.
  Jene  wird  mit  voller  Absicht  der  Disciplin  des  „Deutschen
Staatsrechts“  überlassen,  dieser  der  Praxis  selbst.  Ein  anspruchsloser
  treuer  Führer  beim  Studium  des  öffentlichen  Rechts  des
engeren  Sächsischen  Vaterlands  möchte  das  Buch  sein.  Es  will
den  Leser  nöthigen,  sich  in  die  Gesetze  selbst,  vor  Allem  in  die
Verfassung,  zu  vertiefen,  um  dadurch  ein  Bild  von  ihrem  wesentlichen
  Inhalt  durch  eigene  Arbeit  zu  gewinnen.

Den  Grundrißcharacter  möchte  ich  auch  darin  finden,  daß  ich
die  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Werke  der  Literatur  zwar
im  Allgemeinen  anführe,  aber  nicht  ihre  Meinungen  zu  jeder
Frage  registrire.  Dem  Hauptzweck  des  Buchs,  wie  er  eben  angegeben
  wurde,  hätte  das  nur  Eintrag  thun  können.