Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

99

mentlich  in  deren  Art.  39  und  bei  den  Abänderungen  derselben,  ingleichen  bei
der  Verordnung  gegen  Preßmißbräuche  vom  6.  April  1818  und  bei  dem  Patente
  vom  18.  Mai  1819.

Art.  84.
Nach  den  im  Art.  33  angegebenen  Vorschriften  ist  auch  bei  der  Beschlagnahme
  zu  verfahren.
Zuwiderhandlungen  gegen  das  im  §.  23  alinen  2  des  Bundesbeschlusses  enthaltene
  Verbot  unterliegen  als  Polizei-Vergehen  der  Strafandrohung  im  Art.  24.
Wer  eine  Duruckschrift  verkauft  oder  verbreitet,  deren  Beschlagnahme  oder
Unterdrückung  oder  Vernichtung  verfügt  ist,  unterliegt,  wenn  die  gedachte  Maßregel
  öffentlich  bekannt  gemacht,  oder  zu  seiner  besonderen  Kenntniß  gebracht
worden  war,  der  Bestrafung  nach  Art.  24,  unbeschadet  derjenigen  Bestrafung,
welche  er  etwa  sonst  durch  die  Verbreitung  von  Schriften  strafbaren  Inhalts
verwirkt  hat.
«  Zuz.AtdesBundcsbefchlusseöse
Art.  38.

Sind  die  in  dem  ersten  Satze  des  §.  24  des  Bundesbeschlusses  aufgeführten
  Veröffentlichungen  von  den  zuständigen  Behörden  verboten  oder  beschränkt
  worden,  so  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Verbot  oder  die  Beschränkung,
  insoweit  nicht  für  einzelne  Handlungen  schwerere  Strafandrohungen
bestehen  oder  künftig  eintreten,  nach  den  Grundsätzen  des  Art.  24  dieses  Gesetzes
  mit  Polizei-Strafe  belegt.

Gleiches  gilt  von  der  dem  zweiten  Satze  im  §F.  24  des  Bundesbeschlusses
zuwiderlaufenden  Veröffentlichung  der  Namen  von  Geschworenen  und  der  Schriftstücke
  eines  Strafverfahrens.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  23.  Juni  1857.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gese  6
zur  Ausführung  des  Bundesbeschlusses
vom  6.  Juli'  1854  über  die  Verhinderung
  des  Mißbrauches  der  Presse.