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mentlich in deren Art. 39 und bei den Abänderungen derselben, ingleichen bei
der Verordnung gegen Preßmißbräuche vom 6. April 1818 und bei dem Patente
vom 18. Mai 1819.
Art. 84.
Nach den im Art. 33 angegebenen Vorschriften ist auch bei der Beschlagnahme
zu verfahren.
Zuwiderhandlungen gegen das im §. 23 alinen 2 des Bundesbeschlusses enthaltene
Verbot unterliegen als Polizei-Vergehen der Strafandrohung im Art. 24.
Wer eine Duruckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlagnahme oder
Unterdrückung oder Vernichtung verfügt ist, unterliegt, wenn die gedachte Maßregel
öffentlich bekannt gemacht, oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht
worden war, der Bestrafung nach Art. 24, unbeschadet derjenigen Bestrafung,
welche er etwa sonst durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts
verwirkt hat.
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Art. 38.
Sind die in dem ersten Satze des §. 24 des Bundesbeschlusses aufgeführten
Veröffentlichungen von den zuständigen Behörden verboten oder beschränkt
worden, so werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot oder die Beschränkung,
insoweit nicht für einzelne Handlungen schwerere Strafandrohungen
bestehen oder künftig eintreten, nach den Grundsätzen des Art. 24 dieses Gesetzes
mit Polizei-Strafe belegt.
Gleiches gilt von der dem zweiten Satze im §F. 24 des Bundesbeschlusses
zuwiderlaufenden Veröffentlichung der Namen von Geschworenen und der Schriftstücke
eines Strafverfahrens.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Juni 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese 6
zur Ausführung des Bundesbeschlusses
vom 6. Juli' 1854 über die Verhinderung
des Mißbrauches der Presse.