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Diese Gesetzgebungs-Commission sollte aber nicht nur auf
Aufragen der Gerichte zu suppliren haben, sondern auch
manchmal Musterung der alten Gesetze zu halten verpflichtet
seyn; indem sich sonst die Masse zu sehr häuft und aus
dem Ueberfluß an Gesetzen Ungewißheit des Rechts hervorgeht.
Endlich kann man noch 5) als allgemeine Regel für
diesen Zweig der Gesetzgebung aufstellen: auch das Privatrecht
ist so zu konstituiren, daß die natürliche Freiheit
des Menschen dadurch so wenig alsmöglich gehemmt
und seinem Erwerbungstriebe so freier Spielraum
als irgend möglich gelassen werde.
* 32.
b. Organissrung der Eivil, Gerichte.
Bei der Organisirung der Gerichte in Civil,
sachen sind folgende Grundsätze festzuhalten: 1) Keine
Streitsache soll von den Gerichtshdfen angenommen werden,
wenn ihnen nicht zuvor bewiesen ist, daß die Parthien vor
selbstgewählten Mittelspersonen erschienen sind,
oder daß der Kläger seinen Gegner vor sie gefordert hat,
um zu einem Vergleiche zu gelangen; denn je
schneller Rechtsstreitigkeiren abgerhan werden, desto besser,
und je wenigere derselben in den eigentlichen Prozeßweg
eingeleitet oder auch nur vor den Richter (wäre es auch blos
ein Friedensrichter) gebracht werden, desio besser. Auch im
letzteren Falle bleibt leicht, selbst bei bewirkter Ausgleichung,
aus der gereizten Stimmung, die jede Vorladung vor die
Obrigkeit erzeugt, ein Stachel zurück, der oft in später
Zeit noch erbitterteren Streit und dauernde Feindschaft erregt.
Es ist also immer vorzuziehen, wenn die Bürger selbst, ohne
Dazwischenkunft einer obrigkeitlichen Person, mit sich in's
Reinc kommen. 2) Da vor dem Gesetze alle Bürger gleich