Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

218

Diese  Gesetzgebungs-Commission  sollte  aber  nicht  nur  auf
Aufragen  der  Gerichte  zu  suppliren  haben,  sondern  auch
manchmal  Musterung  der  alten  Gesetze  zu  halten  verpflichtet
  seyn;  indem  sich  sonst  die  Masse  zu  sehr  häuft  und  aus
dem  Ueberfluß  an  Gesetzen  Ungewißheit  des  Rechts  hervorgeht.
  Endlich  kann  man  noch  5)  als  allgemeine  Regel  für
diesen  Zweig  der  Gesetzgebung  aufstellen:  auch  das  Privatrecht
  ist  so  zu  konstituiren,  daß  die  natürliche  Freiheit
des  Menschen  dadurch  so  wenig  alsmöglich  gehemmt
und  seinem  Erwerbungstriebe  so  freier  Spielraum
  als  irgend  möglich  gelassen  werde.
*  32.
b.  Organissrung  der  Eivil,  Gerichte.

Bei  der  Organisirung  der  Gerichte  in  Civil,
sachen  sind  folgende  Grundsätze  festzuhalten:  1)  Keine
Streitsache  soll  von  den  Gerichtshdfen  angenommen  werden,
wenn  ihnen  nicht  zuvor  bewiesen  ist,  daß  die  Parthien  vor
selbstgewählten  Mittelspersonen  erschienen  sind,
oder  daß  der  Kläger  seinen  Gegner  vor  sie  gefordert  hat,
um  zu  einem  Vergleiche  zu  gelangen;  denn  je
schneller  Rechtsstreitigkeiren  abgerhan  werden,  desto  besser,
und  je  wenigere  derselben  in  den  eigentlichen  Prozeßweg
eingeleitet  oder  auch  nur  vor  den  Richter  (wäre  es  auch  blos
ein  Friedensrichter)  gebracht  werden,  desio  besser.  Auch  im
letzteren  Falle  bleibt  leicht,  selbst  bei  bewirkter  Ausgleichung,
aus  der  gereizten  Stimmung,  die  jede  Vorladung  vor  die
Obrigkeit  erzeugt,  ein  Stachel  zurück,  der  oft  in  später
Zeit  noch  erbitterteren  Streit  und  dauernde  Feindschaft  erregt.
Es  ist  also  immer  vorzuziehen,  wenn  die  Bürger  selbst,  ohne
Dazwischenkunft  einer  obrigkeitlichen  Person,  mit  sich  in's
Reinc  kommen.  2)  Da  vor  dem  Gesetze  alle  Bürger  gleich