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· Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung aller
Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische Zahlen
zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe
müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. Aus den
Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „entzündet“ ꝛc. waren.
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz der Theile; erst
bashem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die Theile zerschnitten und weiter
eschrieben.
Das Gutachten.
. §.38.
Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vorläufiges Gutachten über den Fall
ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist
ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen
dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergl. S. 16 des
Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen.
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile nothwendig sind,
ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten.
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt des Ob-
duktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des Befundes, soweit er für die Beur-
theilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch für
die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefaßt sein.
8. 39.
" Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so müssen in demselben
die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thiere der technische Befund,
sowie das Gutachten (§s. 37 und 38) besonders vermerkt werden.
Das Obergutachten.
8. 40.
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem
Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus
sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten,
ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen (ss. 14 und 16 des Gesetzes).
5. Marine und Schiffahrt.
Dee dritte Heft“) des zweiten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen
des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen u. Co. in
Fa erschienen. Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 2%00 Mark für das Exemplar
zu beziehen.
Berlin, den 19. Februar 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
*) In Betreff der beiden früheren Hefte s. Central-Blatt 1880 Seite 721 und 783.